Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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8. 6. 
Bei sämmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Abstam- 
mung, und zwar: 
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestüts oder von Landbe- 
schälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem priovilegirten 
Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande beglaubigte Ur- 
kunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes beschreibt, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Prelsbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde darüber, 
daß sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaftlichen Festes 
wenigstens schon zwei Jahre im Besitze haben, sich auszuweisen. 
S. 7. 
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaf= oder Schweinezucht haben ein von 
der Ortsobrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von 
ihnen selbst oder im wenigstens Inlande erzogen worden sei. 
. S. 
Bei den Preisen in der Rindviehzucht und Schweinezucht dürfen die Viehzüchter, welche 
im letzverslossenen Jahre einen Preis (nicht einen bloßen Nachpreis) erhalten haben, in 
gegenwärtigem Jahre für die Thiergattung, für welche fie einen Preis erhalten haben, nicht 
als Bewerber auftreten. 
Schafhalter, welche sich mit Mutterschafen um einen Preis bewerben wollen, werden 
nur dann zugelassen, wenn sie davon mindestens 10 Stücke dem Schaugerichte vorführen; 
auch werden die mit Preisen ausgezeichneten Schäfer mit der betreffenden Thiergattung nur 
zugelassen, wenn seit der Zeit ihrer Auszeichnung mit einem Preise drei Jahre verflossen 
sind. 
KG. 9. 
Sämmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), und 
zwar mit den Pferden, Morgens acht Uhr, mit den Schafen und mit den Schweinen Vor- 
mittags 9 Uhr, mit ven Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verord- 
neten Schaugerichte zu Cannstatt einzusinden, welchem die oben (K. 5, 6 und 7) vorge-
	        
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