Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben zu Beförderung 
der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
8. 16. 
Zur äussellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Vollkom- 
menbeit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig sind, 
werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
5S. 17. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer zusgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, Ma- 
schinen rc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen 
Kenntniß zu bringen. *ß 
Den Schaulusligen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch 
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, geöffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen 
Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. 
Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in die inneren, zur 
Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume, zu Verhütung jeden Un- 
falls verboten. 1 
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In gleicher Absicht ist der Zutritt 1 dem Schauplatze nur Fußgängern, mit gänzlichem 
Ausschluß von Wagen und PMerden, gestattet. Aus demselben Grunde ist von dem Publikum 
zu erwarten, daß es das Mitführen von Hunden unterläßt. 
Je mohr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und möglichste 
Begquemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung 
überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene Zudringlichkeit 
gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten Sicherheitswachen von 
Jevermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende Folge geleistet werde. 
Die Ortsvorsteher werden besonders angewiesen, für rechtzeitige gae Belehrung 
ihrer Gemeinde-Angehörigen über das Festprogramm, insbesondere die I§#§. 3 bis 13 desselben 
Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 3. August 1849. Duvernoy. 
B) Des Departements des Kriegswesen. 
Des Kriegs-Ministerium. 
a) Aufruf der Bewerber für die Aufnahme als Regiments-Offiziers-Zöglinge. 
Diesen#igen Zöglinge, welche die bießjährige Vorprüfung zur Aufnahme als Regi- 
ments-Offiziers-Zöglinge zu erstehen wünschen, haben sich Sonntag den 21.Oktober, Morgens
	        
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