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Helferstelle oder einer mit einem Präceptorat verbundenen Kaplanei nicht unter fiebenhundert
Guloen und dasjenige einer Kaplanei nicht unter fünfhundert Gulden, oder falls es seither
diese Summen nicht erreichte, nicht unter den bisherigen Betrag herabsinken soll.
In diese Einkommensbeträge werden der Genuß freier Wohnung, die Einnahmen an
Stolgebühren und der für ständige Vikariate bestimmte Theil des Einkommens nicht einge-
rechnet.
Art. 2.
Den vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. April 1848, betreffend die Beseitigung
der Grundlasten (18. April 1848) angestellten Kirchendienern wird bei einer in Folge jenes
Gesetzes oder der späteren Gesetze über Aufhebung und Ablösung von Grundgefällen, nament-
lich des Zehenten, entstehenden Verminderung ihres ordentlichen Diensteinkommens alsdann per-
sönlicher Ersatz geleistet, wenn der Verlust mehr als den dritten Theil ihres gesammten Besol-
dungs oder Pfründeinkommens betragen oder dieses Einkommen unter den Art. 1 festgesetzten
mindesten Betrag herabsinken sollte.
Im ersteren Falle ist der Gehalt auf zwei Dritttheile des früheren Betrags, im letzteren
Falle auf den angeführten Mindestbetrag zu ergänzen.
Bei Berechnung des Diensteinkommens wird in den Fällen des Art. 1 und 2 derjenige
Gesammtgeldanschlag des Diensteinkommens zu Grunde gelegt, welcher in der bei der Anstel-
lung des Geisllichen vorgelegenen neuesten Einkommensbeschreibung enthalten ist, wobei die
unter dem Einkommen begriffenen, firen Naturalien in den Preisen des Sportelgesetzes vom
28. Juni 1828 und, so weit solche in diesem nicht festgesetzt sind, in den Preisen des Art. 11
des Gesetzes vom 14. April 1848 zu Geld zu rechnen sind.
Art. 3.
Kirchendienern, welchen bei ihrer Anstellung ein bestimmtes Einkommen in rechtsverbind-
licher Weise gewährleistet worden ist, wird der in Folge des Gesetzes vom 14. April 1848
oder der späteren Ablösungsgesetze entstehende Ausfall vollständig vergütet.
Art. 4.
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmte Einkommensergänzung wird durch entspre-
chende Gelvzulagen aus der Staatskasse bestritten, soweit nicht Dritte vermöge besonderen
Rechtstitels oder örtliche Stiftungen unbeschadet ihrer sonstigen Zwecke nach der Verfügung
der Aufsichtsbehörden dafür in Anspruch genommen werden können.