Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Entsteht Streit über die Verbindlichkeit Dritter, so steht jedem der streitenden Theile (dem 
Kirchendiener, beziehungsweise dem Dritten) der Rechtsweg offen. 
Jedoch ist, bis der Streit durch ein rechtskräftiges Erkenntniß entschieven ist, dem betref- 
fenden Kirchendiener die entsprechende Zulage aus der Staatskasse ungeschmälert zu reichen. 
Auch kann die Staatskasse auf Verlangen des benachtheiligten Kirchendieners diesen im 
Streit mit dem Dritten vertreten. 
Art. 5. 
Bei den Volkeschullehrern und den niederen Kirchendienern (Meßnern, Organisten rc.) 
soll vorbehältlich etwaiger privatrechtlicher Ansprüche an Dritte der durch die Ablösungsgesetze 
herbeigeführte Ausfall bis zum gesetzmäßigen Betrage des Einkommens durch die Gemeinden, 
von da an aber bis zur fassionsmäßigen Höhe von der Staatskasse ergänzt werden. 
Unter der Voraussetzung des Art. 23 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend 
die Volksschulen, tritt bei Schulviensten die Staatskasse aushülfsweise ein. 
Art. 6. 
Die in Folge der Gefällablösung sich ergebenden Ausfälle an dem mit Lehrstellen an 
mittleren und höberen öffentlichen Unterrichtsanstalten verbundenen Diensteinkommen werden, 
so weit nicht im einzelnen Falle Dritte vermöge speciellen Rechtstitels oder örtliche Stiftun- 
gen unbeschadet ihrer sonstigen Zwecke (Art. 4) dafür in Anspruch genommen werden können, 
durch Zuschüsse aus der Staatskasse ersetzt. 
Art. 7. 
Der persönliche Anspruch der Bediensteten auf einen Ergänzungsgehalt erlischt im Falle 
der Beförderung derselben, in so weit, als durch das höhere Einkommen der neuen Stelle 
der vordem erlittene Verlust ausgeglichen wird. 
Dasselbe ist der Fall, wenn der Betheiligte eine ihm angebotene Beförderung auf eine 
andere, seinem bisherigen Dienstverhältnisse entsprechende Stelle ausschlägt. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. August 1849. 
Wilhelm. 
Der stellvertretende Vorstand des Departements 
des Kirchen= und Schulwesens: 
Schmidlin. Auf Befebl des Ksnigs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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