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II. Verfügungen der Oepartements.
Des Finanz-Departementé.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die in Folge des Gesetzes vom 4. Juli 1849 eintretenden Aenderungen
in der Eintheilung mehrerer Reviere und Forstamts-Bezirke. (Mit einer Beilage.)
Nachdem durch das Gesetz vom 4. v. M., in Betreff der Aufhebung der Patrimonial-
Gerichtsbarkeit und Polizei-Verwaltung, eine veränderte Eintheilung mehrerer Reviere und
Forstamtsbezirke nothwendig geworden, und diese von Seiner Königlichen Majestät
vurch höchste Entschließung vom 15. d. M. auf die in der angeschlossenen Uebersicht ent-
haltene Weise genehmigt worden ist; wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß diese neue Eintheilung, insofern die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und Polizei-
Verwaltung am 15. d. M. aufgehört hat, sogleich in Wirksamkeit tritt.
Die Verrechnung von dem in dem Forstamtsbezirk Neuenstadt neugebildeten, in die
zweite Classe gesetzten Revier „Neuenstein“ ist dem Cameralamt Oehringen zugewiesen.
Stuttgart den 15. August 1849. Goppelt.
Beilage.
Ueber sich t
der in Folge des Gesetzes vom 4. Juli 1849 eintretenden Zutheilung der Waldungen der
K. Hof-Domänenkammer, der standesherrlichen Forstverwaltungs= und ritterschaftlichen Forst-
gerichtsbarkeits-Bezirke an die K. Forstämter.
Die Waldungen der Königl. Hof-Domänenkammer werden zugetheilt:
1) Hofdomänenamt Friedrichshafen:
die Waldungen bei Frievrichshafen dem Revier Hir schlatt, Forsts Weingarten;
die zu dem Hof Hochberg bei Ravensburg gehörenden Waldungen, dem Revier
Weissenau, Forsts Weingarten;
2) Hof-Cameramt Altshausen:
diejenigen Waldungen, welche links der von Ravensburg nach Altshausen führenden
alten Straße, und links von der Altshauser-Saulgauer Straße liegen, dem Revier
Bettenreute, Forsts Weingarten;