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18) Menschenraub (Art. 274);
19) widerrechtliches Gefangenhalten im Falle des Art. 275, Ziff. 1 und in den unter
diese Ziffer fallenden schweren Fällen des Art. 277;
20) Entführung im Falle der Ziff. 1 des Art. 278;
21) Nothzucht (Art. 295—296);
22) Verführung zur Unzucht Art. 297, falls nicht der letzte Fall des ersten Absatzes
zutrifft;
23) Blutschande im Falle der Ziff. 1 des Art. 301;
24) Doppelehe im Falle der Ziff. 1 des Art. 304;
25) Raub, Art. 312;
26) Erpressung (Art. 314, Ziff. 1 und Art. 315);
27) Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Fälschung, insofern auf diesen Verbrechen
nach den Umständen des einzelnen Falles Zuchthausstrafe steht;
28) Betrug beim Schuldenwesen im Falle des Art. 322, Ziff. 5 (Art. 362);
29) betrügerischer Bankerott (Art. 366);
30) Brandstiftung (Art. 378);
31) Anzündung anderer Gegenstände (Art. 380);
32) Vergistung von Weiden, Teichen u. s. w. im zweiten Falle des Art. 389 und im
gleichen Falle der Verbreitung einer Viehseuche (Abs. 3 vieses Artikels);
33) in den Fällen des Art. 2—3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845 in Betreff der
gerichtlichen Bestrafung Derjenigen, welche den Transport auf Eisenbahnen gefährden
(Reg.Blatt S. 385);
IV. diejenigen Dienstverbrechen der in Art. 399, Ziff. 1— 4, 6 des Strafgesetzbuches
genannten Personen, auf welchen nach den Umständen des einzelnen Falls Arbeitshausstrafe
steht.
Art. 2.
Die Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Schuldi-
gen das in Art. 1 festgesetzte Strafmaaß nicht wegen des Verbrechens an sich, sondern
wegen Zusammenflusses mehrerer Verbrechen oder wegen Rückfalls treffen kann.
Art. 3.
Wegen des Zusammenhangs mit einem vor die Schwurgerichtshöfe gehörigen Ver-
brechen verfahren dieselben zugleich gegen sämmtliche Theilnehmer oder gegen diejenigen