Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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in die Sitzung des Schwurgerichtsbofs geladen werden sollen, unbeschadet jedoch des Rechts 
der Staatsbehörde, der Civilpartei und des Angeklagten, die Abhör weiterer Zeugen zu 
verlangen, die der Civilpartei und des Angeklagten aber gegen Vorschuß der Kosten (vergl. 
Art. 103). 
Art. 22. 
In allen Fällen, wo der Beschuldigte vor den Schwurgerichtshof verwiesen wird, hat 
der auch für dieses Gericht bestellte Staatsanwalt am Criminal-Senat einen Anklageakt 
zu fertigen. 
Der Anklageakt muß auseinandersetzen: 
1) die Natur des Verbrechens, welches der Anklage zum Grunde liegt, 
2) die That und alle Umstände, welche die Strafe ausnahmsweise erhöhen (qualiftciren) 
(Art. 157), oder mildern (Art. 158) können. Der Angeklagte wird darin genannt 
und deutlich bezeichnet. 
Der Anklageakt endigt mit der Zusammenstellung aller aus den Akten hervorgehenden 
thatsächlichen Merkmale des zur Anklage verwiesenen Verbrechens in Uebereinstimmung mit 
dem Anklageurtheil. 
Art. 23. 
Das Verweisungs-Erkenntniß, der Anklageakt und das Verzeichniß der vorzuladenden 
Zeugen werden dem Angeklagten, erstere beide bei Vermeidung der Nichtigkeit, in beglau- 
bigter Abschrift zugestellt. 
Art. 24. 
Bei der Zustellung wird der Angeklagte von dem Bezirksgericht zur Erklärung über 
eine etwa getroffene Wahl eines Vertheidigers aufgefordert und ihm bemerkt, daß ihm nö- 
thigenfalls (Art. 48. 1.) von Amtswegen werde einer bestellt werden. Zugleich wird ver 
Angeklagte mit dem Inhalte des Art. 26 bekannt gemacht: Alles bei Vermeidung der Nich- 
tigkeit. 
Art. 25. 
Der Angeklagte, oder der Vertreter eines minderjährigen Angeklagten ist in der Wahl 
der Person des Vertheidigers aus der Zahl der öffentlichen Rechtsanwälte nicht beschränkt. 
Auch kann sich der Angeklagte eines anderen geprüften Rechtsgelehrten bedienen, wofern er 
zu solchem in verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen steht und der Präffdent
	        
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