Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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des Schwurgerichtshofes, so wie bei Staatsdienern die Letzteren vorgesebte Dienstbehörde, 
ihre Genehmigung ertheilen. 
Die Kosten der nothwendigen Vertheidigung eines vermögenslosen Angeklagten trägt 
die Staatskasse in der Art, daß dem Vertheidiger die Entschädigung für etwa erforderliche 
Reisen und Zeitversäumniß gewährt wird. 
Zur Uebernahme einer nothwendigen Vertheidigung sind erforderlichen Falls die Pro- 
curatoren und Rechts-Consulenten des Kreises, in welchem die Untersuchung geführt wird, 
nach angemessener Reibenfolge verbunden. 
In Anstandsfällen entscheidet der Präsident des Schwurgerichtshofes. 
Art. 26. 
Gegen das Verweisungs-Erkenntniß des Criminal-Senats findet nur eine Nichtigkeits- 
klage des Staatsanwalts oder des Angeklagten statt, welche innerhalb der zerstörlichen Frist 
von fünf Tagen nach der in Art. 23 vorgeschriebenen Eröffnung bei dem Kreisgerichte ange- 
meldet, und innerhalb der weiteren unerstrecklichen Frist von acht Tagen ausgeführt seyn 
muß. 
Zu diesem Behufe können der Vertheidiger und der auf freiem Fuße befindliche Ange- 
klagte Einsicht von den Untersuchungsakten auf der Kanzlei des Kreisgerichts nehmen. 
Diese Nichtigkeitsklage hat in Betreff der staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und 
Wählbarkeitsrechte aufschiebende Wirkung (Art. 374, Ziff. 4 der St. P.O.). 
Art. 27. 
Der Staatsanwalt sendet die Akten nach Ablauf der obengenannten Fristen an den 
General-Staatsanwalt des Kassationshofes, und letzterer Gerichtshof hat dann mit Hintan- 
setzung aller anderen Sachen über die Nichtigkeitsklage zu erkennen. 
« Art. 28. 
Die Nichtigkeitsklage gegen das Verweisungs-Erkenntniß kann nur in drei Fällen er- 
boben werden: 
1) wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte That nicht strafbar oder bereits rechtlich 
getilgt ist, insbesondere wenn es in den nicht von Amtswegen zu untersuchenden Fäl- 
len an der erforderlichen Klage fehlt; 
2) wenn der Criminal-Senat nicht gehörig besetzt oder nicht zuständig war; 
3) wenn der anwesende Angeklagte in der Voruntersuchung, und der Staatsanwalt vor 
dem Verweisungs-Erkenntniß nicht gehört ist.
	        
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