Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 29. 
Werden Urtheile eines Criminal-Senats wegen einer — der im vorhergehenden Artikel 
bezeichneten Nichtigkeiten für nichtig erklärt, so kann der Kassationshof die Hauptsache ent- 
weder an denselben Criminal-Senat, oder an den Criminal-Senat eines anderen Kreis- 
gerichtshofs verweisen. 
Im ersten Falle ist es in sein Ermessen gestellt, zu bestimmen, daß von einer Theil- 
nahme an dem zu fällenden Erkenntnisse, diejenigen Mitglieder, welche an dem vernichteten 
Urtheile Antheil genommen, ausgeschlossen seyn sollen. 
Art. 30. 
Es bleibt dem Ermessen des Kassotionshofes überlassen, je nachdem er dieß im Interesse 
der Parteien oder der Sache für angemessen erachtet, im Kassationsurtheile zugleich in der 
Hauptsache ganz oder auch in einzelnen Theilen zu entscheiden, wenn nach seinem Erachten 
kein Grund zu einer gerichtlichen Verfolgung vorliegt, z. B. im Falle der Ziff. 1 des 
Art. 28. 
Art. 31. 
Das Urtheil des Criminal-Senats, an welchen, nach ausgesprochener Nichtigkeits- 
Erklärung, die neue Verhandlung verwiesen war, ist wiederum der Nichtigkeitsklage unter- 
worfen. 
Art. 32. 
In den nächsten vier und zwanzig Stunden nach Einhändigung des Verweisungs- 
Erkenntnisses und des Anklageaktes wird der Angeklagte, wenn er sich bereits in Haft be- 
findet, in das einschlägige Criminalgefängniß abgeführt. 
Art. 33. 
Kann man des Angeklagten nicht habhaft werden, oder stellt er ssch nicht, so findet ge- 
gen ihn das Contumacialverfahren statt, wie dieß unten in den Art. 235—256 näher be- 
stimmt ist. 
Art. 34. 
Der Beschuldigte, in Ansehung dessen der Criminal-Senat entschieden hat, daß die 
Verweisung vor den Schwurgerichtshof wegen Mangels hinreichender Beweise nicht statt- 
finde, kann wegen der nämlichen That nicht mehr dabin gezogen werden, es sep denn, daß 
sich neue Anzeigen ergeben. 
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