Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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cher das Verbrechen verübt worden ist, wohnenden Zeugen, oder aus Rücksicht auf die Ge- 
fährdung der Sicherheit oder Unabhängigkeit des Gerichtes, angemessen erscheint. 
Art. 39. 
Der Vorstand des Obertribunals ernennt den Präsidenten des Schwurgerichtshofes 
entweder aus der Mitte des Obertribunals oder aus der Mitte des Kreisgerichts, in dessen 
Bezirk die Urtheilssitzungen gehalten werden, und jedenfalls zugleich einen Stellvertreter des 
Präsidenten aus der Mitte des letzteren Gerichtes. 
Die zwei Richter des Schwurgerichtshofes werden von dem Vorstande des Kreisgerichts 
ernannt; von denselben ist jedenfalls Einer aus den Mitgliedern des Kreisgerichts zu wäh- 
len; der zweite kann entweder aus der Mitte des Kreisgerichts oder aus der Zahl der 
Oberamterichter des Kreises genommen werden. 
Der Gerichtsschreiber wird gleichfalls durch den Vorstand des Kreisgerichts ernannt. 
Art. 40. 
Läßt eine Sache mehrtägige Verhandlungen vor dem Schwurgerichtshofe voraussehen, 
so hat letzterer einen over zwei weitere Richter aus der Mitte des Kreisgerichts, oder aus 
den Mitgliedern benachbarter Bezirksgerichte zuzuziehen, damit dieselben den Verhandlungen 
anwohnen, um im Falle der Verhinderung eines oder zweier Mitglieder des Schwurgerichts- 
hofes dieselben zu ersetzen. 
Art. 41. 
Die Mitglieder des Kreisgerichts, welche über die Versetzung in den Anklagestaund ge- 
stimmt haben, können in verselben Sache wever bei dem Schwurgerichtshofe präfldiren, noch 
dem Präsidenten zur Seite stehen, bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Dasselbe gilt von dem Untersuchungerichter. 
Art. 42. 
Der Tag der Eröffnung der Schwurgerichtshöfe wird von dem Präsidenten des Ober- 
tribunals bestimmt und durch den General-Staatsanwalt öffentlich bekannt gemacht. 
Die Schwurgerichtshöfe werden nicht eher geschlossen, als bis alle Strassachen, welche 
bei deren Eröffnung in der Lage waren, abgeurtheilt zu werden, vor dieselben gebracht 
worden sind. 
Art. 43. 
Angeklagte, welche erst nach Eröffnung der Schwurgerichtshöfe in dem Criminalgefäng- 
nisse des Sitzungsorts ankommen, können nur dann gerichtet werden, wenn der Staats-
	        
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