Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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anwalt darauf antraͤgt, wenn die Angeklagten darein willigen, und wenn der Praͤsident es 
verordnet. 
In diesem Falle wird angenommen, der Staatsanwalt und die Angeklagten hätten auf 
die Befugniß verzichtet, das die Verweisung vor den Schwurgerichtshof enthaltende Erkennt- 
niß als nichtig anzufechten. 
Art. 44. 
Ein Angeklagter, welcher sich auf freiem Fuße befindet, muß wenigstens acht Tage vor 
der öffentlichen Verhandlung von dem Präsidenten vorgeladen werden, bei Strafe der 
Nichtigkeit. 
Verlangt er die Abhör weiterer Zeugen oder die Uebertragung seiner Vertheldigung an 
einen Anderen, als einen geprüften Rechtsanwalt, so muß er dieses Gesuch spätestens fünf 
Tage vor der öffentlichen Verhandlung bei dem Präsidenten vorbringen. 
Art. 45. 
Wird es dem Prästdenten des Schwurgerichtshofes nach dem Beginne seiner Amts- 
verrichtungen unmöglich, sein Amt zu versehen; so wird derselbe durch den ersten der Richter 
des Schwurgerichtshofes vertreten. 
Art. 46. 
Die Richter des Schwurgerichtshofes werden, wenn sie verhindert sind, durch Ergän- 
zungsrichter nach Vorschrift des Art. 40 ersetzt. 
Art. 47. 
Der Staatsanwalt kann, selbst wenn er anwesend ist, seine Amtsverrichtungen seinem 
Stellvertreter übertragen. 
1) Amtsverrichtungen des Präsidenten. 
Art. 48. 
Dem Präsidenten des Schwurgerichtshofs liegt ob: 
1) dem Angeklagten, welcher keinen Vertheidiger gewählt hat, einen solchen von Amts- 
wegen zu bestellen, wenn dem Angeklagten Zuchthausstrafe droht; 
2) den Angeklagten nach seiner Ankunft in dem Criminalgefängniß im Beiseyn eines 
Gerichtsschreibers zu vernehmen, ob er noch irgend Etwas vorzubringen habe. 
Er kann diese Verrichtungen einem der Richter übertragen.
	        
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