fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Beilage III. 
egulativ 
für die 
Lagerstätte der Zucht= und Arbeitshausgefangenen. 
Das Bett eines Gefangenen besteht in 
1 Matraze, ) von ungebleichtem Zwicch, 
1 Kopfpolster,) mit Stroh gefülle, 
2 Leintüchern von gebleichter, abwergener Leinwand, 
1 wollenen Decke für den Sommer, 
und 
2 dergleichen für den Winter. 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; 
wenn es nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. 
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit 
auszuwalken. 
Von sämmtlichen Bettgeräthschaften ist ein verhältnißmäßiger Reservevorrath zu halten 
und der Abgang zu ergänzen. 
Die Anweisung der Lagerstätten rhet sich nach der Abtheilung, welcher die Gefangenen 
angehören. 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die 
Kleidungsstücke, zu versehen, um das Verwechseln zu verhüten.
	        
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