Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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allem Eifer sich angelegen seyn lassen, daß die zur Vorbereitung der Sache gehörigen Hand- 
lungen vorgenommen werden, und Alles in die Lage kommt, daß bei Eröffnung des Schwur- 
gerichtshofs die öffentlichen Verhandlungen ihren Anfang nehmen können. 
Art. 55. 
Er wohnt den öffentlichen Verhandlungen bei; er trägt auf Anwendung der Strafe an; 
er ist bei der Verkündigung des Erkenntnisses zugegen. 
Art. 56. 
Er stellt, im Namen des Gesetzes, jeden Antrag, den er für dienlich erachtet; der Ge- 
richtshof ist gehalten, ihm darüber eine Urkunde zu ertheilen und darüber zu beschließen. 
Art. 57. 
Die Anträge des Staatsanwalts müssen von demselben unterzeichnet werden; diejenigen, 
welche er im Laufe der öffentlichen Verhandlungen macht, trägt der Gerichtsschreiber in sein 
Protokoll ein, und der Staatsanwalt unterzeichnet sie ebenfalls; alle Entscheidungen, zu 
welchen diese Anträge Anlaß gegeben haben, werden von dem Richter, ver den Vorsitz ge- 
führt hat, und von dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Art. 58. 
Wenn der Gerichtshof vem Antrage des Staatsanwalts nicht statt gibt, so wird vie 
Untersuchung und Entscheidung der Sache nicht aufgehalten oder ausgesetzt: vorbehältlich der 
dem Staatsanwalt, in dem geeigneten Falle, nach dem Erkenntnisse zustehenden Nichtig- 
keitsklage. 
Titel WT. 
Von dem Schwurgerichte und der Art dasselbe zu bilden. 
I. Abschnitt. 
Von dem Schwurgerichte. 
Art. 59. 
Zu dem Ehrenamte eines Geschwornen find alle württembergischen Staatsbürger, 
welche das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, irgend eine direkte Staatssteuer entrichten 
und unter keine der Ausnahmen der Art. 60 und 61 fallen, berechtigt und verpflichtet.
	        
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