Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

413 
Art. 60. 
Geschworne können nicht seyn: 
1) Diejenigen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der 
Strafprozeßordnung der staatsbürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte bleibend 
oder zeitlich verlustig geworden sind, und zwar im letzteren Falle auf die Dauer 
der bestimmten Zeit, so weit sie nicht durch einen allgemeinen oder besondern Gna- 
denakt amnestirt wurden; 
2) Jeder, gegen welchen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während des Gant- 
verfahrens und auf so lange, bis er die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung, 
Nachlaßvertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat; 
3) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Mlegschaft 
steben; 
4) Personen, welche im Laufe der, der Entwerfung der Urliste vorangegangenen drei 
Jahre — den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer 
Krankheit oder Theurung ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie 
Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen haben, oder zur Zeit der Entwerfung 
der Liste empfangen; 
5) Diejenigen, welche wegen körperlicher Gebrechen (wie namentlich Taube, Stumme, 
oder Blinde) oder wegen geistiger Gebrechen für die Verrichtung eines Geschwornen 
untauglich find; 
6) Diejenigen, welche in einem Dienstbotenverhältniß stehen. 
Artt. 61. 
Wegen ihres Dienstverhältnisses sind für die Dauer desselben vom Amte eines Ge- 
schwornen ausgeschlossen: 
1) Geistliche aller Confessionen; 
2) Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden; Staatsanwälte und deren ständige 
Stellvertreter; die Mitglieder des Staatsministeriums; Oberamtleute und Oberamts= 
Aktuare; Polizei-Offlzianten, einschließlich der Mitglieder des Landjäger-Corps; aktive 
Militärpersonen. 
Art. 62. 
Ablehnen können das Amt eines Geschwornen: 
1) Diejenigen, welche das 65ste Lebensjahr zurückgelegt haben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.