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Art. 60.
Geschworne können nicht seyn:
1) Diejenigen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der
Strafprozeßordnung der staatsbürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte bleibend
oder zeitlich verlustig geworden sind, und zwar im letzteren Falle auf die Dauer
der bestimmten Zeit, so weit sie nicht durch einen allgemeinen oder besondern Gna-
denakt amnestirt wurden;
2) Jeder, gegen welchen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während des Gant-
verfahrens und auf so lange, bis er die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung,
Nachlaßvertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat;
3) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Mlegschaft
steben;
4) Personen, welche im Laufe der, der Entwerfung der Urliste vorangegangenen drei
Jahre — den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer
Krankheit oder Theurung ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie
Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen haben, oder zur Zeit der Entwerfung
der Liste empfangen;
5) Diejenigen, welche wegen körperlicher Gebrechen (wie namentlich Taube, Stumme,
oder Blinde) oder wegen geistiger Gebrechen für die Verrichtung eines Geschwornen
untauglich find;
6) Diejenigen, welche in einem Dienstbotenverhältniß stehen.
Artt. 61.
Wegen ihres Dienstverhältnisses sind für die Dauer desselben vom Amte eines Ge-
schwornen ausgeschlossen:
1) Geistliche aller Confessionen;
2) Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden; Staatsanwälte und deren ständige
Stellvertreter; die Mitglieder des Staatsministeriums; Oberamtleute und Oberamts=
Aktuare; Polizei-Offlzianten, einschließlich der Mitglieder des Landjäger-Corps; aktive
Militärpersonen.
Art. 62.
Ablehnen können das Amt eines Geschwornen:
1) Diejenigen, welche das 65ste Lebensjahr zurückgelegt haben;