Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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ter Angabe der Gründe, zu erkennen, worauf diesem gestattet ist, seine Beschwerde bei dem 
Bezirksausschusse (Art. 69) innerhalb acht Tagen zerstörlicher Frist auszuführen. Eine Be- 
lehrung über das Beschwerderecht findet nicht statt. 
Art. 67. 
Am 1. Oktober jeden Jahrs sendet der Ortsvorsteher die berichtigte Liste nebst den 
über die Einsprache erwachsenen Aktenstücken an den Oberamtsrichter des Bezirkes ein. 
Der Urliste muß ein Gutachten des Gemeinderaths beigelegt werden, welches ohne An- 
gabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet, welche der Gemeinderath für besonders 
befähigt (Art. 71) zum Amte der Geschwornen erachtet. 
Art. 68. 
Der Oberamterichter hat bierauf das Verzeichniß der im Bezirke wohnenden zu Ge- 
schwornen fähigen Staatsbürger aus den Gemeindelisten festzustellen, und zugleich die an 
den Bezirksausschuß gebrachten Einsprachen (Art. 66) so vorzubereiten, daß der Bezirks- 
ausschuß bei seinem Zusammentritte endgültig über dieselben zu entscheiden in der Lage ist. 
Art. 69. 
Der Bezirksausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, welche spätestens im Monate Sep- 
tember jeden Jahrs von der Amtsversammlung, die für diesen Zweck durch die Obmänner 
der Bürgerausschüsse der in derselben jeweils vertretenen Gemeinden zu verstärken ist, durch 
relative Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Von den Mitgliedern des Bezirksausschusses müssen mindestens drei aus Nichtmitglie- 
dern der Amtsversammlung (einschließlich der zugezogenen Böürgerausschuß-Obmänner) ge- 
nommen werden. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses gehört, daß wenigstens fünf Mitglieder desselben 
anwesend sind. 
Art. 70. 
Die Einberufung des Bezirksausschusses erfolgt spätestens am 15. Oktober jeden Jahrs 
durch den Oberamterichter, welcher den Vorsitz in demselben führt und an den Verhandlun- 
gen mit berathender Stimme Theil nimmt. Der Bezirksausschuß erkennt über die Einspra- 
chen (Art. 66 und 67), verfügt endgültig die Berichtigung der Gemeindelisten und wählt 
aus dem Verzeichnisse der im Bezirke wohnenden, zu Geschworenen fähigen Staatsbürger 
nach Stimmenmehrheit so viele Namen aus, daß auf 400 Einwohner des Bezirkes ein 
Geschworener kommt. Erglbt sich bei der Theilung der Zahl der Einwohner des Bezirkes 
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