Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

417 
Art. 74. 
Die anf diese Weise gebildete Liste der von dem Bezirke für das nächste Jahr zu 
stellenden Geschworenen ist spätestens bis zum 1. November an den Vorstand des Cioil= 
Senats des Kreisgerichts einzusenden. 
Dieser hat die Befugniß, von den in die einzelnen Bezirkslisten Aufgenommenen nach 
seinem pflichtmäßigen unparteiischen Ermessen ein Fünftheil zu streichen, so daß auf je 500 
Einwohner eines Bezirkes ein Geschworner übrig bleibt. 
Aus den auf diese Weise festgestellten Listen der zu einem Geschworenen-Gerichtsbezirke 
(Art. 38) vereinigten Oberämter wird die Geschworenenliste des betreffenden Sprengels für 
das nächste Jahr zusammen getragen und von dem Kreisgerichtsvorstande spätestens am 
15. November öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 75. 
Wenigstens vierzehen Tage vor Eröffnung der Urthbeilssitzungen werden die Geschworenen 
des nächslen Vierteljahrs in öffentlicher Sitzung des vollen Raths des Kreisgerichts durch 
das Loos bestimmt. 
Zu diesem Behufe zieht ver Vorstand des Kreisgerichts zuerst aus den am Sitzungs- 
orte wohnenden in der Kreisliste eingetragenen Geschworenen aus der Urne acht Ergänzungs- 
geschworene und hierauf auf dieselbe Weise aus allen übrigen dreißig Hauptgeschworene. 
Art. 76. 
Auf gleiche Weise werden die Ergänzungs= und Hauptgeschworene für jede folgende 
Vierteljahrssitzung gezogen: nur werden dabei jedesmal die Namen derjenigen aus der Urne 
hinweggelassen, welche sich in dem Falle des Art. 62, Ziff. 3 und 4 befinden und ihren 
Befreiungsgrund rechtzeitig geltend gemacht haben (Art. 62, letzter Absatz), oder welche 
durch ein früheres Urtheil des Schwurgerichtshofes für immer entschuldigt erklärt worden 
sind. 
Art. 77. 
Zu diesem Behufe wird dem Vorstande des Kreisgerichtes nach jeder Schwurgerichts- 
boffitzung alsbald das Verzeichneiß der Geschworenen, welche nach vorstehender Bestimmung 
als entschulvigt anzusehen sind, durch den Staatsanwalt mitgetheilt. 
Art 78. 
Die erwählten Geschworenen werden mindenstens acht Tage vor Eröffnung der Sitzun- 
gen vurch Zustellung einer schriftlichen Ladung des Vorstandes des Kreisgerichts vorgeladen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.