Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Sachverständiger thätig war, oder bei der er unmittelbares Interesse hat, oder wenn er in 
einem der Art. 131 genannten persönlichen Verhältnisse zu einem der Angeklagten steht, bei 
Strafe der Nichtigkeit. 
Elin solcher Geschworener ist verpflichtet, auf diesen Nichtigkeitsgrund noch vor der Loos- 
ziehung der zwölf Geschworenen aufmerksam zu machen. 
Art. 90. 
An dem zur Verhandlung über eine Anklage festgesetzten Tage wird, nachdem der 
Schwurgerichtshof, die vorgeladenen Geschworenen, der Staatsanwalt und der Angeklagte 
sich in öffentlicher Sitzung versammelt haben, letzterer befragt, ob er sich ver in der Anklage- 
akte angegebenen That schuldig bekenne und auf die Verhandlung vor dem Schwurgerichts- 
hofe verzichte, oder ob er dieselbe verlange. 
Im ersten Falle läßt der Präsident den Anklage-Akt verlesen, macht den Angeklagten 
auf die Folgen seines Geständnisses aufmerksam, richtet darüber die geeigneten Fragen an 
den Angeklagten, und nachdem derselbe sein Schulobekenntniß sowohl in Beziehung auf die 
That selbst, als die einzelnen auf die Strafbarkeit derselben Einfluß übenden Umstände 
wiederholt, erklärt der Schwurgerichtshof die Verhandlungen für geschlossen und schreitet 
zum Urtheilsspruch nach Maßgabe der Art. 178—182. 
Geben nur Einer oder Einige von mehreren Angeklagten eine solche Erklärung ab, so 
wird der Urtheilsspruch gegen dieselbe bis nach Beendigung der Verhandlungen gegen die 
übrigen ausgesetzt. 
Art. 91. 
Verlangt der Angeklagte die Verhandlung seiner Sache, so wird vor Allem zum 
namentlichen Aufrufe der Geschworenen geschritten und der Name eines Jeden, der auf den 
Ruf antwortet, in eine Urne gelegt, worauf die Ziehung ver zwölf Geschworenen, welche in 
der Sache urtheilen sollen, stattfindet. 
Diese Ziehung geschieht durch den Präsidenten. 
Dem Angeklagten, so wie dem Staatsanwalte steht das Recht zu, und zwar dem 
Staatsanwalte zuerst, die Geschworenen nach Gutdünken unmittelbar nach der Ziehung jedes 
einzelnen Namens abzulehnen. Weder der Angeklagte, noch der Staatsanwalt dürfen die 
Gründe ihrer Ablehnung angegeben. 
Sobald zwölf nicht abgelehnte Geschworene gezogen sind, ist das Schwurgericht gebildet.
	        
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