Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

422 
Diejenigen Geschworenen, deren Namen zuletzt gezogen werden, gelten als Stell- 
vertretende. 
Art. 98. 
Das mündliche Verhör des Angeklagten nimmt gleich nach der Bildung des Ge- 
schworenen-Gerichtes seinen Anfang. 
Titel V. 
Von dem Verfahren bei dem Schwurgerichtshofe. 
Abschnitt l. 
Von der Einleitung des Verfahrens. 
Art. 99. 
Durch die Nichtigkeitsklage (Art. 28) wird die Instruktion bis zur öffentlichen Verhand- 
lung nicht aufgehalten. 
Art. 100. 
Der Vertheidiger kann sich nach der Zustellung der Anklageakte (Act. 24) mit den 
Angeklagten besprechen. 
Er kann auch von allen Aktenstücken auf der Kanzlei des Kreisgerichtshofes Einsscht 
nehmen, jedoch ohne die Instruktion dadurch aufzuhalten. 
Er oder der Angeklagte können darauf antragen, daß ein zur Vertheidigung dienender 
Umstand näher erforscht werde. 
Art. 101. 
Sind neue Zeugen zu vernehmen, so beauftragt der Prästdent des Schwurgerichtshofs 
oder sein Stellvertreter (Art. 48.) das Bezirksgericht, welches vie Voruntersuchung führte, 
oder dasjenige, in dessen Bezirke sich die Zeugen aufhalten, mit der Vernehmung. 
Das beauftragte Gericht sendet das aufgenommene Protokoll verschlossen und versiegelt 
an das Sekretariat des Criminal-Senats. 
Art. 102. 
Zeugen, welche auf die von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter ergangene 
Vorladung vor dem Bezirksgerichte nicht erscheinen und nicht nachweisen, daß ste rechtmäßig 
verhindert waren, oder welche sich weigern, Zeugniß in der gesetzlichen Form abzulegen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.