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werden von dem beauftragten Bezirksgerichte ohne weitere Prozeßform oder Aufschub in eine
Geldstrafe bis zu vierzig Gulven verurtheilt, und in sämmtliche aus ihrem Versäumniß er-
wachsene Kosten verfällt.
Art. 103.
Die Vorladung der Zeugen, deren Vernehmung vor dem Schwurgerichtshofe der
Staatsanwalt oder der Präsident für nöthig bält, geschieht durch den Letzteren oder durch
dessen Stellvertreter. Die Stellung weiterer Zeugen bleibt der Civilpartei oder dem An-
geklagten überlassen. Doch hat der Präsident einem hierauf gerichteten Antrage zu ent-
sprechen, sofern ein solcher nicht offenbar muthwillig oder grundlos erscheint.
Der Angeklagte und die Civilpartei sind nur in dem Falle von dem Kostenvorschusse
befreit, wenn sie ein Armuths-Zeugniß vorlegen.
Art. 104.
Die Vertheidiger der Angeklagten können auf ihre Kosten von denjenigen Aktenstücken,
die sie zur Vertheidigung ihrer Clienten für dienlich erachten, Abschriften nehmen oder
nehmen lassen.
Dem Vertheidiger wird außerdem auf sein Verlangen eine unentgeltliche Abschrift von dem
Gutachten der Sachverständigen, so wie von denjenigen Aktenstücken gegeben, wodurch der
Thatbestand des Verbrechens hergestellt wird.
Mehreren Vertheivigern oder Angeklagten in einer Untersuchung wird nur Eine Ab-
schrift dieser Aktenstücke ausgeliefert und es darf hierdurch die Verhandlung nicht aufgehalten
werden.
Art. 105.
Hat der Staatsanwalt oder der Angeklagte Gründe, um darauf anzutragen, daß die
Sache bei der nächsten Versammlung der Geschworenen nicht vorgenommen werde, so über-
reichen sse dem Präsidenten des Schwurgerichtshofs eine Bittschrift um Fristverlängerung.
Der Präsident entscheidet, ob die Verlängerung zu gestatten ist; er kann auch von Amtswegen
die Frist verlängern.
Art. 106.
Sind, wegen des nämlichen Verbrechens oder Vergehens (Trt. 3), mehrere Anklageakte
gefertigt worden, so kann der Staatsanwalt auf die Verbindung derselben antragen und der
Präsivent kann sie selbst von Amtswegen anordnen.
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