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steher und Gemeinderäthe, welche entweder am Sitze des Schwurgerichtshofes oder am Orte
der verübten That ihren Wohnsitz haben, die erwachsenen Verwandten und Verschwägerten
und höchstens je drei Freunde der Civilpartei und des Angeklagten, wenn diese es wünschen.
. Art. 113. «
Der Antrag auf Schließung der Tbüren kann frühestens vor Verlesung der Anklageakte
gestellt werden. Sie kann blos für einen Theil der Verhandlung oder für den ganzen Ver-
lauf bis zur Zusammenstellung vurch den Präfidenten einschließlich beschlossen werden.
Art. 114.
Gegen ein Urtheil des Schwurgerichtshofs, welcher die Verhandlung bei geschlossenen
Thüren verordnet (Art. 110), findet keinerlei Rechtsmittel statt.
II. Abschnitt.
Von der mündlichen Untersuchung.
Art. 115.
Der Angeklagte erscheint ungefesselt und wenn er sich nicht schon bisher auf freiem
Fuße befand, nur von einer Wache begleitet.
Ausnahmsweise kann jedoch der Präsfdent Fesselung, so wie sonstige Sicherheitemaßre-
geln anordnen.
Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlungen durch ein ungeziemendes Be-
nehmen stört und der vorgängigen Ermahnung, so wie der Drohung des Präftdenten, daß
er aus der Sitzung entfernt werde, unerachtet, hievon nicht absteht, so kann er durch Beschluß
des Schwurgerichtshofes auf einige Zeit aus der Sitzung entfernt werden.
Wird er dann wieder vorgerufen, so ist ihm vom Präfsddenten der wesentliche Inhalt
Desjenigen bekannt zu machen, was während seiner Cntfernung ausgesagt oder sonst verhan-
delt worden ist.
Verbindert er diese Bekanntmachung durch abermaliges ungeziemendes Benehmen, so
bat das in seiner Abwesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn, dieselbe Wirkung, als ob er
gegenwärtig gewesen wäre.
Art. 116.
Bleibt ein auf freiem Fuße befindlicher Angeklagter in der Tagfahrt unentschuldigt aus;
so wird die Sache dennoch, aber ohne Zuziehung von Geschwornen, fortgesetzt und entschie-
den, auch ist die geleistete Sicherheit verfallen.