Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

430 
stande des K. Obertribunals in deren Wohnungen schriftlich aufgenommen, welchem zu die- 
sem Zwecke der Präsident des Schwurgerichtshofs eine Darstellung der Thatsachen und Fra- 
gen übersendet, über welche das Zeugniß verlangt wird. 
Art. 136. 
Diese schriftlichen Aussagen werden unmittelbar nachher verschlossen an die Gerichts- 
schreiberei des Criminal-Senats zur Abgabe an den Präsidenten des Schwurgerichtshofs 
übersendet, welcher davon unverzüglich dem Staatsanwalte Mittheilung zu machen hat. 
Art. 137. 
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Aussagen werden bei dem Verfahren vor 
dem Schwurgerichtshofe den Geschworenen öffentlich vorgelesen und den mündlichen Ver- 
handlungen unterworfen — bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Art. 138. 
Die von dem Staatsanwalt oder von dem Angeklagten producirten Zeugen müssen bei 
den mündlichen Verhandlungen abgehört werden, selbst wenn sie nicht vorher zu Protokoll 
vernommen worden sind, oder wenn sie keine Vorladung erhalten haben, vorausgesetzt in 
allen Fällen, daß sie auf der in dem Art. 120 erwähnten Liste stehen. 
Art. 139. 
Die Zeugen, von wem sie auch produeirt oder vorgefordert seyn mögen, dürfen sich 
einander nicht zur Rede stellen. " 
Art. 140. 
Der Angeklagte kann, nachdem die Zeugen ihre Aussagen geendigt haben, verlangen, 
daß diejenigen unter ihnen, welche er bezeichnet, sich aus dem Gerichtssaale entfernen, und 
daß einer oder mehrere wieder hereingeführt und entweder für sich besonders, oder einer in 
Gegenwart der anderen aufs Neue vernommen werde. Der Staatsanwalt hat eben diese 
Befugniß. Der Präsident kann dieses auch von Amtswegen verordnen. 
Art. 141. 
Der Präsident kann vor, während oder nach der Abbörung eines Zeugen einen oder 
mehrere der Angeklagten aus dem Gerichtssaale abtreten lassen, und fie über einige Umstände 
des Prozesses besonders vernehmen; er darf aber den Faden der allgemeinen Verhandlungen 
nicht wieder aufnehmen, als nachdem er zuvor jeden Angeklagten von demjenigen in Kennt- 
niß gesetzt hat, was in dessen Abwesenheit geschehen, und was das Resultat desselben ge- 
wesen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.