Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

433 
denselben gerichteten Fragen und Bemerkungen auf; diese werden dem Angeklagten oder dem 
Zeugen übergeben, welche ihre Antworten oder Erklärungen schriftlich abgeben; das Ganze 
wird von dem Gerichtsschreiber vorgelesen. 
Art. 151. 
Vorstehende Bestimmungen bezüglich der Zeugen gelten im Allgemeinen auch von den 
Sachverständigen. 
Dieselben leisten den Eid insbesondere dahin, daß sie die von ihnen verlangten Berichte 
oder Gutachten auf Ebre und Gewissen abgeben werden, sofern ste nicht zuvor dienstlich 
beeidigt sind. 
Art. 152. 
Nach Beendigung der Zeugenaussagen und der gegenseitigen Bemerkungen, zu welchen 
dieselben Anlaß gegeben haben, wird der Staatsanwalt und die Civilpartei gehört, und sie 
entwickeln die Gründe, welche die Anklage unterstützen. 
Der Angeklagte und dessen Vertheidiger können ihnen antworten. — Dem Staats- 
anwalt und der Civilpartei ist eine Replik gestattet; aber der Angeklagte oder dessen Ver- 
theidiger hat allemal das letzte Wort. Der Präsident erklärt darauf die Verhandlungen für 
geschlossen. 
Art. 153. 
Nach geschlossener Verhandlung faßt der Präsident den Inhalt derselben in mündlichem 
Vortrage kurz zusammen, macht die Geschworenen auf die einzelnen Thatsachen und auf die 
Ergebnisse des Anschuldigungs= und Entschuldigungs-Beweises aufmerksam, wobei er sich 
jedoch jeder Aeußerung über seine Meinung für die Entscheidung im Einzelnen und im All- 
gemeinen zu enthalten hat. Er erinnert ste an die Wichtigkeit der Verrichtungen, welche 
ihnen obliegen. 
Er stellt nach vorheriger Berathung mit dem Gerichtsbofe die Fragen, wie nachher be- 
stimmt ist. 
Sollte der Präsident bei der Darstellung der Sache sich nicht an Das halten, was bei 
den Verhandlungen vorgekommen ist, sondern neue Thatsachen anführen; so hat sowohl der 
Staatsanwalt als die Cioilpartei, so wie auch der Vertheidiger das Recht, an den Schwur- 
gerichtshof den Antrag zu stellen, in Betreff dieser Thatsachen die Verhandlungen wieder 
zu eröffnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.