Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zusetzen sei und die Sache an die nächftfolgende Urtheilssitzung zur wiederholten Verhand- 
lung verweisen. Bei dieser Verhandlung kann Keiner der Geschwornen, welche an der frü- 
beren Theil genommen, zugelassen werden. 
Findet der Gerichtshof, daß nur in Ansehung eines der Angeklagten von mehreren Mit- 
angeklagten das ergangene Urtheil irrig ist, so ist nur in Beziehung auf diesen die Sache an 
die nächstfolgende Sitzung zu verweisen; das hierauf ergangene Urtheil hat keinen Einfluß 
auf die übrigen Mitangeschuldigten. Sind durch den Wahrspruch der Geschwornen bei der 
ersten Urtheilsfällung einzelne Punkte der Anklage günstig für den Angeklagten entschieden 
worden, und verweist der Gerichtshof die Sache in Ansehung anderer Punkte an eine spätere 
Sitzung, so kann der von den ersten Geschwornen günstig für den Angeschuldigten entschie- 
dene Punkt bei der spätern Verhandlung von dem Staatsanwalt nicht mehr zum Gegenstand 
einer Anklage gemacht werden. 
Der Gerichtshof ist gehalten, den Ausspruch des zweiten Geschwornengerichts, auch wenn 
derselbe mit dem ersten übereinstimmt, seinem Erkenntniß zu unterstellen. 
Art. 171. 
Hat die mündliche Untersuchung und Verhandlung einmal angefangen, so muß sie ohne 
Unterbrechung und ohne irgend eine Mittheilung nach oder von Außen, bis zum Ausspruch 
der Geschwornen einschließlich, fortgesetzt werden. 
Der Präsident kann sie nur für die Zeit aussetzen, welche nach seinem Ermessen zur 
Erholung der Nichter, der Geschwornen, der Zeugen und der Angeklagten erforderlich ist. 
Eine bereits angefangene Verhandlung kann auch Sonntags oder an einem allgemei- 
nen Feiertage fortgesetzt werden. 
Art. 172. 
Erkrankt der Angeklagte während der Verhandlung in dem Maaße, daß er derselben 
nicht weiter beizuwohnen vermag, so hat der Schwurgerichtshof vie Vertagung auszusprechen, 
wenn nicht der Angeklagte und der Staatsanwalt in die Fortsetzung der Verhandlung ohne 
Jenes Anwesenheit willigten. 
Abschnitt III. 
Von der Entscheidung und Vollstreckun g. 
Art. 173. 
Der Präfstdent läßt den Angeklagten vorführen und der Gerichtsschreiber verllest in 
dessen Gegenwart den Wahrspruch der Geschwornen, bei Vermeidung der Nichtigkeit.
	        
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