Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

439 
Art. 174. 
Ging der Ausspruch der Geschwornen dahin, daß der Angeklagte der That nicht schul- 
dig sei, so verkündigt der Gerichtspräsident ohne weitere Berathung mit dem Gerichtshof 
sofort dessen Freisprechung, vorausgesetzt, daß derselbe nicht aus einem andern Grunde zu 
verhaften sei. — Der Gerichtshof erkennt sodann über den von der Civil-Partei geforderten 
Schadens-Ersatz, nachdem die Parteien darüber gehört sind. 
Die Civilpartei ist gehalten, ihre Klage vor der Entscheidung anzubringen; später wird 
sie nicht mehr damit gehört. 
Art. 175. 
Wird der Angeklagte im Laufe der mündlichen Verhandlungen, entweder durch schrift- 
liche Beweise, oder durch die Aussagen der Zeugen einer anderen That beschuloigt, so verord- 
net der Gerichtshof, nachdem derselbe von der Anklage freigesprochen worden ist, daß derselbe 
wegen der neuen That verfolgt werde. 
Er verweist ihn daher an das zuständige Gericht zu neuer Untersuchung. Nach Um- 
ständen kann der Gerichtshof die Verhaftung verfügen. 
Art. 176. 
Wenn der Angeklagte für schuldig erkärt worden ist, so fordert der Gerichtspräsident den 
Staatsanwalt auf, seinen Antrag zu stellen. Die Civilpartei stellt ihren Antrag auf Scha- 
densersatz. 
Art. 177. 
Der Präsident fragt, bei Strafe der Nichtigkeit, den Angeklagten, ob er nichts zu sei- 
ner Vertheidigung vorzubringen habe. Der Angeklagte und dessen Vertheidiger dürfen ihren 
Vortrag nicht mehr darauf richten, daß die That unwahr sei, sondern nur darauf, daß sie in 
dem Gesetz nicht verboten, oder nicht für ein Vergehen erklärt sei, over daß die Strafe, deren 
Anwendung der Staatsanwalt in Antrag gebracht hat, dadurch nicht verwirkt sei, oder daß 
ste einen Schadensersatz zum Vortheil der Civilpartei nicht nach sich ziehe, oder endlich, daß 
diese den ihr gebührenden Schadens-Ersatz zu hoch anschlage. 
Art. 178. 
Wenn die That, deren der Angeklagte für schulvig erklärt worden, durch kein Strafge= 
setz verboten ist, so erkennt der Gerichtshof sofort die Freisprechung des Angeklagten (vergl. 
Art. 175). 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.