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Art. 174.
Ging der Ausspruch der Geschwornen dahin, daß der Angeklagte der That nicht schul-
dig sei, so verkündigt der Gerichtspräsident ohne weitere Berathung mit dem Gerichtshof
sofort dessen Freisprechung, vorausgesetzt, daß derselbe nicht aus einem andern Grunde zu
verhaften sei. — Der Gerichtshof erkennt sodann über den von der Civil-Partei geforderten
Schadens-Ersatz, nachdem die Parteien darüber gehört sind.
Die Civilpartei ist gehalten, ihre Klage vor der Entscheidung anzubringen; später wird
sie nicht mehr damit gehört.
Art. 175.
Wird der Angeklagte im Laufe der mündlichen Verhandlungen, entweder durch schrift-
liche Beweise, oder durch die Aussagen der Zeugen einer anderen That beschuloigt, so verord-
net der Gerichtshof, nachdem derselbe von der Anklage freigesprochen worden ist, daß derselbe
wegen der neuen That verfolgt werde.
Er verweist ihn daher an das zuständige Gericht zu neuer Untersuchung. Nach Um-
ständen kann der Gerichtshof die Verhaftung verfügen.
Art. 176.
Wenn der Angeklagte für schuldig erkärt worden ist, so fordert der Gerichtspräsident den
Staatsanwalt auf, seinen Antrag zu stellen. Die Civilpartei stellt ihren Antrag auf Scha-
densersatz.
Art. 177.
Der Präsident fragt, bei Strafe der Nichtigkeit, den Angeklagten, ob er nichts zu sei-
ner Vertheidigung vorzubringen habe. Der Angeklagte und dessen Vertheidiger dürfen ihren
Vortrag nicht mehr darauf richten, daß die That unwahr sei, sondern nur darauf, daß sie in
dem Gesetz nicht verboten, oder nicht für ein Vergehen erklärt sei, over daß die Strafe, deren
Anwendung der Staatsanwalt in Antrag gebracht hat, dadurch nicht verwirkt sei, oder daß
ste einen Schadensersatz zum Vortheil der Civilpartei nicht nach sich ziehe, oder endlich, daß
diese den ihr gebührenden Schadens-Ersatz zu hoch anschlage.
Art. 178.
Wenn die That, deren der Angeklagte für schulvig erklärt worden, durch kein Strafge=
setz verboten ist, so erkennt der Gerichtshof sofort die Freisprechung des Angeklagten (vergl.
Art. 175).
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