Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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erhobenen Nichtigkeitsklage binnen 24 Stunden nach Eingang des Erkenntnisses des Cassa- 
tionshofes, welches das Gesuch verwirft. 
Art. 190. 
Der Gerichtsbof kann, nach Verkündigung des Erkenntnisses, aus wichtigen Gründen 
den Angeklagten der Gnade des Königs empfehlen. Diese Empfehlung wird nicht in 
das Erkenntniß eingerückt, sondern sie geschieht in einem besonderen geheimen, jene Gründe 
entwickelnden Protokolle, welches nach Vernehmung des Antrags des Staatsanwalts in dem 
Berathungszimmer ausgenommen und wie die Urschrift des verurtheilenden Erkenntnisses unter- 
zeichnet wird. 
Eine Ausfertigung dieses Protokolles und des Erkenntnisses sendet der Staatsanwalt 
sofort an das Justiz-Ministerium ein. 
Art. 191. 
Ist der Angeklagte während der dem verurtheilenden Erkenntnisse vorhergegangenen 
mündlichen Verhandlungen entweder durch schriftliche Beweise oder durch die Aussagen der 
Zeugen anderer Verbrechen beschuldigt worden, als wegen deren er angeklagt war, und 
würden diese neu entdeckten Verbrechen eine weitere Strafe nach sich ziehen, oder hat der 
Angeklagte bei diesen Verbrechen Mitschuldige, welche sich in Haft befinden, so verordnet der 
Gerichtshof, in sofern noch keine Untersuchung eingeleitet ist, daß der Angeklagte wegen die- 
ser neuen Verbrechen nach den im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Formen verfolgt 
werden soll. Der Gerichtshof kann in einem solchen Falle verfügen, daß mit der Voll- 
streckung des Straferkennntnisses inne gehalten werde. 
Titel VI. 
Von den Nichtigkeiten und den Klagen dagegen. 
I. Absch nitt. 
Von den Nichtigkeiten. 
Art. 192. 
Der Ausspruch der Geschwornen kann in keiner Weise angefochten werden. 
Art. 193. 
Die verurtheilenden Erkenntnisse der Schwurgerichtshöfe, so wie das
	        
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