Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

445 
Während dieser zehen Tage bleiben die Akten auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht 
des Vertheidigers hinterlegt. - 
Art. 199. 
Alsbald nach Ablauf der zehn Tage, von der Anmeldung der Nichtigkeitsklage an ge- 
rechnet, sendet der Staatsanwalt die Akten mit seinen Bemerkungen und der etwa einge- 
reichten Rechtfertigungsschrift des Verurtheilten an den General-Staatsanwalt am Cassa- 
tionshofe. . . 
Die Rechtfertigungsschrift des Verurtheilten kann auch unmittelbar auf der Gerichts- 
schreiberei des Cassationshofes übergeben werden. 
Der Gerichtsschreiber des Gerichtshofes, welcher das angegriffene Urtheil erlassen hat, 
muß ein Verzeichniß der Aktenstücke kostenfrei anfertigen, und beifügen, bei einer Strafe 
bis zu vierzig Gulden, welche der Cassationshof auszusprechen hat. 
Titel VII. 
Von dem Cassationshofe. 
I. Abschnitt. 
Von dessen Zusammensetzung. 
Art. 200. 
Der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals bildet für alle Nichtigkeits-Beschwerden 
in Schwurgerichtssachen den Cassationshof; er hat in allen Verfügungen diese Eigenschaft 
besonders auszudrücken. 
Art. 201. 
Die in dem gegenwirtigen Gesetze dem Staatsanwalt am Cassationshofe zugetheilten 
Befugnisse und Verrichtungen werden von dem bei viesem Gerichtshofe angestellten General- 
Staatsanwalt versehen. 
Dem Gerichtsschreiber des Criminal-Senats des K. Ober-Tbertribunals oder einem 
Stellvertreter sind die Geschäfte der Gerichtsschreiberei bei dem Cassationshofe übertragen. 
Art. 202. 
Jeder öffentliche Rechtsanwalt ist berechtigt, den Angeklagten auch vor dem Cassations= 
hofe zu vertreten. Es kann daher derselbe bei dem Letzteren in allen durch das gegen- 
“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.