Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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wärtige Gesetz vorgesehenen Fällen Beschwerden, Nichtigkeitsklagen und Vertheidigungen 
schrifelich und mündlich anbringen und ausführen. Einer Vollmacht bedarf es hiezu nur 
dann, wenn derselbe nicht schon früher zu den Akten legitimirt war. 
Die am Sitze des Cassationshofes wohnenden öffentlichen Anwälte sind verpflichtet, die 
Vertheidigungen zu übernehmen, welche ihnen von Amtswegen zugetheilt werden. 
- Art. 203. 
Der Cassationshof handhabt bei allen seinen Verhandlungen die Ordnung in ihrem 
vollsten Umfange gegen alle dabei anwesende Personen, insbesondere gegen Ordnungswidrig- 
keiten jeder Art in öffentlichen Sitzungen. 
Art. 204. 
Ein Erkenntniß des Cafsationshofes kann nicht von weniger als sieben Richtern, mit 
Inbegriff des Präsidenten, erlassen werden. 
Erforderlichen Falls ergänzt er sich aus den übrigen Richtern des K. Obertribunals. 
Der General-Staatsanwalt hat den Sitzungen beizuwohnen. 
Vor jedem Beschlusse ist derselbe mit seinen Anträgen zu vernehmen. 
Art. 205. 
Räthe des Cassationshofes, welche bei der Entscheidung von Nichtigkeitsbeschwerden ge- 
gen Erkenntnisse des Criminal-Senats mitgewirkt haben, dürfen in der nämlichen Sache 
nicht den Schwurgerichten präsidiren. 
Bei der Entscheidung von Nichtigkeitsklagen gegen Urtheile eines Schwurgerichtshofs 
sind diejenigen Räthe auszuschließen, unter deren Vorsitz die angefochtenen Erkenntnisse er- 
gangen sind. 
II. Abschnitt. 
Von dem Verfahren. 
Art. 206. 
Die Sitzungen des Cassationshofes sind öffentlich. Geeigneten Falles finden jedoch 
auch hier die Vorschriften der Art. 110—114 über die Verhandlung bei verschlossenen Thü- 
ren ihre Anwendung. 
Art. 207. 
Der Cassationshof kann alsbald nach Ablauf der in Art. 187, 198 bestimmten Fristen
	        
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