Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 227. 
Das Erkenntniß, welches die Nichtigkeitsklage verworfen hat, wird binnen drei Tagen 
dem General-Staatsanwalte bei dem Cassationshofe in einem blosen von dem Gerichts- 
schreiber unterzeichneten Auczuge zugefertigt, welcher hierauf dasselbe dem Staatsanwalte 
übersendet. 
Titel VIII. 
Von der Ablehnung einzelner Mitglieder der Gerichte. 
Art. 228. 
Will ver Angeklagte oder Verurtheilte ein Mitglied des Schwurgerichtshofs over des 
Cassationshofs ablehnen, so bat er dem Gerichte, wozu der Abgelehnte gehört, spätestens 
vor Beginn der zur Verhandlung anberaumten Sitzung, sein von einem Anwalte unterzeich- 
netes schriftliches Gesuch zu überreichen. 
Art. 229. 
In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben, und wo mög- 
lich sogleich urkundlich beglaubigt seyn. 
Art. 230. 
Der abgelebnte Richter wird augenblicklich darüber gehört, der Staatsanwalt vernom- 
men, von den übrigen Mitgliedern wird darüber sofort berathen und das Geeignete nach 
Lage der Sache beschlossen. 
Diese Verhandlung findet bei verschlossenen Thüren ohne weitere Vernehmlassung der 
Parthie statt. 
Art. 231. 
Der Beschluß wird dem Ablehnenden alsbald mitgetheilt und — ohnerachtet einer da- 
gegen angezeigten Beschwerde auf der Stelle in Vollzug gesetzt. 
Art. 232. 
Wird der Ablehnung stattgegeben, so ergänzt sich das Gericht unverzüglich nach Maß- 
gabe ver in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften. 
Art. 233. 
In Ansehung der Ablehnungsgründe gelten die Bestimmungen der Strafprozeß-Ordnung 
in Art. 39, 40.
	        
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