Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

453 
treiben des Staatsanwaltes in ein oder mehrere dazu in dem Beschlusse zu bezeichnende 
öffentliche Blätter einzurücken und in der Gemeinde, in welcher der Angeklagte bisher seinen 
Wohnsitz hatte, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Zugleich hat der Staatsanwalt 
eine beglaubigte Abschrift desselben dem Cirilgerichte des Wohnorts des Angeklagten zuzu- 
stellen, welches auf den Grund dieser Mittheilung die Beschlagnahme unverzüglich zu voll- 
ziehen und zu dem Ende das in Beschlag zu nehmende Vermögen, wo möglich unter Zu- 
ziehung der nächsten Verwandten des Angeklagten gesetzmäßig zu verzeichnen und einem 
von ihm zu bestellenden Verwalter zu übergeben hat, welcher eidlich zu verpflichten ist, dem 
Abwesenden nichts aus dessen Vermäögen verabfolgen zu lassen. 
Durch die Beschlagnahme bört alle Veräußerungs-Befugniß des Beklagten in Betreff 
seines Vermögens auf. 
Art. 238. 
Zur Verhandlung über die Anklage vor dem Schwurgerichtshofe kann erst nach Ablauf 
von zwei Monaten von der Bekanntmachung des — die Vermögens-Beschlagnahme verfü- 
genden Beschlusses an, geschritten werden. 
Art. 239. 
Die Aburtheilung findet durch den Schwurgerichtshof ohne Zuziehung von Geschwornen 
statt: es ist dabei keine Vertheidigung des Angeklagten zulässig. 
Art. 240. 
Die Verbandlung besteht in der Verlesung des Verweisungs-Urtheils und des inzwischen 
von dem Staatsanwalte gefertigten Anklageaktes, sowie obigen Beschlusses des Criminal= 
Senats und der Bescheinigung der Bekanntmachung desselben, worauf der Staatsanwalt 
seine Anträge stellt, die er schriftlich und von ihm unterzeichnet zu den Aktn gibt; es kön- 
nen keine Zeugen und Experten vernommen werden und es findet auch keine Verlesung von 
Aussagen und Erklärungen solcher statt. — Der Schwurgerichtshof hat vor Allem zu prüfen, 
ob sämmtliche für das Contumacial-Verfahren vorgeschriebene Förmlichkeiten beobachtet wor- 
den sind; findet er, daß dieß nicht geschehen ist, so hat er zu verordnen, daß die fehlenden 
Förmlichkeiten nachgeholt werden sollen, und die Sache in eine andere Sitzung zu verwei- 
sen; find sämmtliche Förmlichkeiten erfüllt, so bat er zu prüfen, ob unter der Voraussetzung, 
daß die in der Anklage vorgestellten Thatsachen wahr sind, eine durch das Gesetz mit Strafe 
bedrohte Handlung vorliegt; findet er, daß dieß nicht der Fall ist, so hat er den Angeklag- 
ten von ver Anklage frei zu sprechen, und die Aufhebung der Beschlagnahme seines Verms-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.