Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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gens zu verordnen; im entgegengesetzten Falle hat er die gesetzliche Strafe gegen den An- 
geklagten zu verhängen und denselben in die Kosten zu verurtheilen. 
Art. 241. 
Der Schwurgerichtshof hat in dieser Weise selbst dann zu erkennen, wenn er der An- 
sicht seyn sollte, daß die That sich nicht zur Competenz des Schwurgerichts eigne. 
, Art. 242. 
Wird der Angeklagte verurtheilt, so ist auf Betreiben des Staatsanwaltes ein Auszug 
des Urtheils nicht nur in ein oder mehrere dazu in dem Urtbeile zu bestimmende öffentliche 
Blätter einzurücken, sondern auch dem Ciovilgerichte, welches die Beschlagnahme des Verms- 
gens vollzogen hat, mitzutheilen. 
Art. 243. 
Von dem Zeitpunkte dieser Mittheilung an finden die Grundsätze der Verwaltung des 
Vermäögens Abwesender statt. 
Während dieser Verwaltung ist aus dem Vermögen des Angeklagten der Ehefrau, den 
Kindern und Eltern desselben, wenn sie in Noth sind, Unterstützung zu leisten, worüber das 
Cidilgericht (Art. 237) zu entscheiden hat. 
Art. 244. 
Gegen das Urtheil des Schwurgerichtshofs steht nur dem Staatsanwalte, nicht dem 
Angeklagten die Nichtigkeitsklage zu. 
Art. 245. 
Der Schwurgerichtshof kann in seinem Urtheile verordnen, daß die zu Gerichtshänden 
gekommenen Beweisstücke Denen, die ein Recht auf dieselben haben, zurückgegeben werden 
sollen; in diesem Falle ist bei Strafe bis zu vierzig Gulven durch den Gerichtsschreiber des 
Schwurgerichtshofs im Beiseyn des Staatsanwaltes eine genaue Beschreibung dieser Gegen- 
stände aufzunehmen. « 
Art. 246. 
Durch die Verurtheilung des Angeklagten wird der Lauf der Verjährung der Straf- 
barkeit (Strafgesetzbuch Art. 130—132) gehemmt. 
Art. 247. 
Wegen eines Beschuldigten, der sich nicht stellt und dessen man nicht habhaft werden 
kann, darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitbeschulvigten nie unterbrochen oder ver- 
zögert werden.
	        
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