Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 248. 
In jedem Stande des Contumacial-Verfahrens von dem Verweisungsurtheile an kön- 
nen die Verwandten und Freunde des Angeklagten gegen die Fortsetzung des Contumacial- 
Verfahrens einkommen, wenn es dem Angeklagten aus irgend einem Grunde unmöglich ist, 
sich zu stellen. Ueber die Entschulvigung hat, wenn ste vor den Verhandlungen vor dem 
Schwurgerichtshofe vorgebracht wird, der Criminal-Senat, und wenn es während derselben 
geschieht, der Gerichtshof zu erkennen; wird sie begründet erkannt, so ist zu verordnen, daß 
das Verfahren während einer bestimmten, dem Entschulvdigungsgrunde entsprechenden Zeit 
nicht fortgesetzt werden soll. 
- Art. 249. 
So wie der Angeklagte sich stellt oder ergriffen wird, so wird das gegen ihn eine 
Strafe aussprechende Contumacial-Urtheil und das demselben vorausgegangene Verfahren 
von dem Verweisungsurtheile und dem Anklageakte an von Rechtswegen als aufgehoben be- 
trachtet, und es ist nun zu verfahren, wie hätte geschehen müssen, wenn der Angeklagte be- 
reits bei Erlassung des Verweisungsurtheils und seit demselben gegenwärtig gewesen wäre. 
Art. 250. 
Der Angeklagte kann nicht dadurch der contradiktorischen Verhandlung und Aburthei- 
lung zuvorkommen, daß er erklärt, sich dem ergangenen Contumacial-Urtheile unterwerfen 
zu wollen. 
Art. 251. 
Enweicht der Angeklagte abermals, so tritt damit das gegen ihn ergangene Contuma- 
eial-Urtheil wieder in Kraft und das eingeleitete contradiktorische Verfahren wird nicht fort- 
gesetzt, so lange der Angeklagte sich nicht wieder stellt oder ergriffen wird. 
Art. 252. 
Entweicht der Angeklagte erst, nachdem ihm bereits das Verweisungs-Urtheil und der 
Anklageakt zugestellt worden sind (Art. 23),, so bedarf es der in Art. 235 vorgeschriebenen 
Mittheilung nicht, und das Contumacial-Verfahren beginnt mit dem im Art. 236 vorge- 
schriebenen Beschluß des Criminal-Senats des betreffenden Kreisgerichts. 
Art. 253. 
Findet vie Entweichung statt, nachdem bereits die Verhandlungen vor dem Schwurge- 
richte begonnen haben, so wird sofort und ohne Unterbrechung zum Contumacial-Verfahren über- 
gegangen und das Contumacial-Urtheil erlassen; die Vorschriften der Art. 235—240 finden so- 
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