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nach in diesem Falle keine Anwendung. Die Beschlagnahme des Vermögens des Angeklag-
ten geschieht dann in Gemäßheit des Contumacial-Urtheils, wenn in diesem gegen ibn eine
Strafe ausgesprochen wird.
Art. 254.
Stellt sich der Angeklagte oder wird er ergriffen, nachdem ein Contumacial-Urtheil gegen
ihn ergangen ist, und es können bei den nun stattfindenden contradictorischen Verhandlungen vor
dem Schwurgerichte, in der Untersuchung vernommene Zeugen aus irgend einem Grunde
nicht erscheinen, so sind deren schriftliche Aussagen zu verlesen; ebenso können die Protokolle
über die Verhöre der abgeurtheilten Mitangeklagten vorgelesen werden, so wie alle Urkun-
den, von denen der Präsident des Schwurgerichtshofs glaubt, daß sie über das Vergehen
oder Verbrechen und den Angeklagten Aufschluß geben könnten.
Art. 255.
Auch im Falle der Freisprechung ist der Angeklagte in die Kosten des Contumacial-
Verfahrens zu verurtheilen.
Wird derselbe von den Geschwornen für nicht schuldig erklärt, so ist diese Verurtheilung in
dem Beschlusse ves Präsidenten auszusprechen, durch welchen verordnet wird, daß der Ange-
klagte in Freiheit gesetzt werden soll.
Art. 256.
Die Beschlagnahme und Verwaltung des Vermögens des Beklagten kann nur bis zu
dem erfolgenden contradiktorischen Erkenntnisse, mag dieses nun eine Verurtheilung oder
Freisprechung seyn, währen; die Beschlagnahme fällt dann mit allen ihren Wirkungen bin-
weg und das Vermögen ist dem Angeklagten mit den bezogenen Früchten auszuliefern. In
Abzug können nur gebracht werden: die Kosten, in welche der Angeklagte verurtheilt worden
ist, die Kosten der Verwaltung und Beschlagnahme, so wie die etwaigen Verwendungen
und die der Familie und den Eltern des Angeklagten geleisteten Unterstützungen.
Titel XA.
Von der Wiederaufnahme der Untersuchung.
Art. 257.
Ist ein Angeklagter wegen eines Verbrechens verurtheilt, und ein anderer Angeklagter
vurch ein anderes Erkenntniß als Urheber desselben Verbrechens ebenfalls verurtbeilt worden,