Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

460 
die Thatsachen festgestellt und den Staatsanwalt oder dessen Stellvertreter angehört hat, 
und zwar alles öffentlich, verhängt er die Strafe durch ein Erkenntniß, welches die Gründe 
enthalten muß. 
Art. 265. 
Der Schwurgerichtshof muß im Falle des vorhergehenden Artikels 264, damit eine 
Verurtheilung ausgesprochen werden kann, sich dafür mit Stimmeneinheit entscheiden. Bei 
dem Cassationshofe dagegen sind wenigstens fünf Stimmen dazu erforderlich. 
Titel JXlII. 
Transitorische Bestimmungen. 
Art. 266. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 15. Oktober d. J. in Kreft. 
Art. 267. 
Alle, auch bereits anhängige, Untersuchungen in Schwurgerichtsfällen (Art. 1), welche 
am 15. Oktober in erster Instanz noch nicht abgeurtheilt sind, sollen nach Vorschrift des 
gegenwärtigen Gesetzes behandelt werden. 
Art. 268. 
Wo in einem Straffalle das Haupterkenntniß vor dem gedachten Termin (Art. 266) 
gefällt war, werden auch Nebenpunkte, namentlich das Urtheil gegen Nebenpersonen, welches 
zu jener Zeit ausgesetzt bleiben mußte, sei es auch nach jenem Termin, in Gemäßheit der 
seitberigen Grundsätze des Verfahrens und von dem seither zuständigen Richter erledigt. 
Art. 269. 
Auf Untersuchungen in Schwurgerichtsfällen (Art. 1), welche nach dem 15. August an- 
hängig werden, oder welche vor diesem Tage anhängig geworden sind, in welchen aber die 
Versetzung in den Anschuldigungsstand noch nicht erfolgt ist, findet der Titel II. dieses Ge- 
setzes Anwendung. 
Art. 270. 
Ist in einem Schwurgerichtsfalle, welcher in erster Instanz noch nicht abgeurtheilt ist, 
am 15. Oktober vie Vertheidigungsschrift eingereicht oder auf Vertheidigung, so weit dieß zu- 
lässig ist, verzichtet, so ist ver Angeschuldigte sofort zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, 
ob er der Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes für seine Untersuchungssache entsage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.