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die Thatsachen festgestellt und den Staatsanwalt oder dessen Stellvertreter angehört hat,
und zwar alles öffentlich, verhängt er die Strafe durch ein Erkenntniß, welches die Gründe
enthalten muß.
Art. 265.
Der Schwurgerichtshof muß im Falle des vorhergehenden Artikels 264, damit eine
Verurtheilung ausgesprochen werden kann, sich dafür mit Stimmeneinheit entscheiden. Bei
dem Cassationshofe dagegen sind wenigstens fünf Stimmen dazu erforderlich.
Titel JXlII.
Transitorische Bestimmungen.
Art. 266.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 15. Oktober d. J. in Kreft.
Art. 267.
Alle, auch bereits anhängige, Untersuchungen in Schwurgerichtsfällen (Art. 1), welche
am 15. Oktober in erster Instanz noch nicht abgeurtheilt sind, sollen nach Vorschrift des
gegenwärtigen Gesetzes behandelt werden.
Art. 268.
Wo in einem Straffalle das Haupterkenntniß vor dem gedachten Termin (Art. 266)
gefällt war, werden auch Nebenpunkte, namentlich das Urtheil gegen Nebenpersonen, welches
zu jener Zeit ausgesetzt bleiben mußte, sei es auch nach jenem Termin, in Gemäßheit der
seitberigen Grundsätze des Verfahrens und von dem seither zuständigen Richter erledigt.
Art. 269.
Auf Untersuchungen in Schwurgerichtsfällen (Art. 1), welche nach dem 15. August an-
hängig werden, oder welche vor diesem Tage anhängig geworden sind, in welchen aber die
Versetzung in den Anschuldigungsstand noch nicht erfolgt ist, findet der Titel II. dieses Ge-
setzes Anwendung.
Art. 270.
Ist in einem Schwurgerichtsfalle, welcher in erster Instanz noch nicht abgeurtheilt ist,
am 15. Oktober vie Vertheidigungsschrift eingereicht oder auf Vertheidigung, so weit dieß zu-
lässig ist, verzichtet, so ist ver Angeschuldigte sofort zu einer Erklärung darüber zu veranlassen,
ob er der Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes für seine Untersuchungssache entsage.