Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

461 
Wenn auch nur einer von mehreren Theilnehmern an einem Verbrechen die Anwen- 
dung dieses Gesetzes verlangt, so tritt die Vorschrift des Art. 267 ein. 
Art. 271. 
Die nach Art. 63 vorgeschriebenen Verzeichnisse für das Jahr 1843 sind in der letzten 
Hälfte des Monats August zu fertigen und bis zum 15. September an den Bezirksrichter 
einzusenden, welcher spätestens bis zum 30. dess. M. den Bezirksausschuß einzuberufen hat. 
Art. 67, 69. 
Art. 272. 
Die Liste der Geschwornen ist bis zum 15. Oktober an den Vorstand des Civil-Senats 
des Kreisgerichts einzusenden (Art. 74), welche von dem Kreisgerichtsvorstande spätestens 
am 1. November öffentlich bekannt zu machen ist. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt., 
Gegeben, Stuttgart den 14. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. Auf Befehl des Königes, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die rechtspolizeiliche Thätigkeit der Gerichte bei Ablösung der mit Fideikommit= 
oder Lehens-Verband verhafteten Gefälle. 
Nach Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 1848, betreffend die Beseitigung der auf 
dem Grund und Boden ruhenden Lasten, und nach Art. 22 des Gesetzes vom 14. Juni 
1849 über die Ablösung der Zehenten find die Besitzer von Gefällen, welche Bestandtheile 
von Fideicommissen oder Ritterlehen bilden, verpflichtet, die erhaltenen Ablösungs-Capitalien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.