Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

463 
W 53. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stu ttg a rt Samstag den 25. August 1849. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufbebung der befreiten Gerichksstände. — Gesetz über das 
Jagdwesen. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände. 
Wilhe Im, 
König von Württemberg. 
Zu Vollziehung des Art. 9, §. 43 der Grundrechte des deutschen Volkes und in Ge- 
mäßheit des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848, Art. 3, Nr. 8 verordnen und 
verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände: 
Art. 1. 
Die befreiten Gerichtsstände, welche bisher für Personen, Körperschaften, Anstalten, 
Güter und vingliche Rechte bestanden haben, sind unter den hienach in den Art. 3—6 be- 
merkten Ausnahmen in Beziehung auf streitige und nicht streitige Privatrechtssachen, auf ge- 
richtliche und Verwaltungs-Strafsachen, so wie auf Gegenstände der willkührlichen Gerichts- 
barkeit anmit aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.