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Die Bestimmungen des Art. 3, Satz 2, der beiden Schlußsätze der Art. 9, des Art. 11
und des Art. 13, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1842 über die Notariatssporteln, so
wie des Art. 15, Abs. 1 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843, soweit
den Mitgliedern der standesherrlichen und der in die ritterschaftlichen Matrikel aufgenom-
menen Familien eine weitere Befugniß zur Selbstbehandlung der unter dieses Gesetz fallen-
den Geschäfte als den übrigen Staatsbürgern eingeräumt ist, werden außer Kraft gesetzt.
Art. 2.
An vie Stelle dieser befreiten Gerichtsstände tritt diejenige Behörde, welche nach allge-
meinen Grundsätzen als die zuständige erscheint.
Art. 3.
In Betreff des Gerichtsstandes der Königin, des Kronprinzen und dessen Gemahlin
und der in häuslicher Verbindung mit den Königl. Elterd lebenden Prinzen und Prinzessinnen
bleiben die seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Art. 4.
Was die militärische Strafgerichtsbarkeit betrifft, so hört die Zuständigkeit der Militär-
gerichte auf,
1) in Absicht auf alle zum Beurlaubtenstande zählenden Militärpersonen, vorbe-
hältlich der dem Militärgerichtsstande verbleibenden militärischen Verbrechen oder Ver-
geben, welche auch während des Urlaubs begangen werden können;
2) bezüglich der pensionirten oder im Quiescenzstand versetzten Offiziere.
Art. 5.
In Ansehung der Strafgerichtsbarkeit über die zum Dienststande gehörigen Militär-
personen sind die näheren Bestimmungen auf die demnächst erfolgende Revision der militä-
rischen Strafgesetze ausgesetzt.
Folgende Aenderungen der bestehenden Gesetzgebung sollen jevoch schon jetzt eintreten:
1) Von der Militärgerichtsbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Zuwiderhandlungen gegen die Finanzgesetze;
b) Uebertretungen der Polizeigesetze und Verordnungen, welche nur mit Geldbuße
bedroht sind;
2) Die Untersuchung und Entscheidung der vor dem Eintritt in den Militärdienst be-
gangenen und erst nach vem Eintritt zur Sprache kommenden Verbrechen und Vergeben fällt
den bürgerlichen Gerichten zu.