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8) Gesetzz
über das Jagdwesen.
Wilhelm,
König von Württemberg.
Wir verordnen und verfügen nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
In dem Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und
Boden.
Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben und geht auf den
Eigenthümer über.
Für viejenigen Jagdrechte, welche ein Anderer als der Staat erweislich durch einen
lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben
bhat, haben die seither belasteten Grundeigenthümer Entschädigung zu leisten, welche vier
Kreuzer vom Morgen beträgt.
Die Befugniß, auf fremden Grundstücken zu jagen, darf als Grundgerechtigkeit in Zu-
kunft nicht mehr bestellt werden.
Art. 2.
Wer Anspruch auf Entschädigung macht (Art. 1, Abs. 3), bat binnen drei Monaten
nnerstrecklicher Frist, von dem Tage an gerechnet, wo gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit
tritt, solchen vor dem Oberamtsgerichte, in dessen Sprengel der Jagdbezirk oder der größere
Theil desselben liegt, thatsächlich zu begründen und die Beweismittel dafür beizubringen; die
Versäumniß vieser Frist bewirkt den Verlust der Entschädigung und es findet hiegegen Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
Wenn sich die Betheiligten nicht auf gütlichem Wege vereinigen, so erkennt das Ober-
amtsgericht über den Grund des Anspruchs und über die Größe der Entschädigung.
Art. 3.
Wenn und solange die Besitzer von zwei Drittheilen einer Gemeindemarkung die Aus-
üÜbung des ihnen zustehenden Jagdrechts der Gemeinde überlassen, so ist ein solcher Be-
schluß für die übrigen Güterbesitzer der Markung verbindend.