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In diesem Falle haben vie Gemeinden die Jagd für Rechnung der Gesammtheit der
Grundbesitzer durch die erforderliche Anzahl rechtlicher zuverläßiger Männer auszuüben.
Jedoch ist der Inhaber eines zusammenhängenden Grunwbesitzes von mehr als 50
Morgen an einen solchen Beschluß nicht gebunden, vielmehr berechtigt, die Jagd auf solchem
Besitzthum selbstständig und ausschließend auszuüben oder ausüben zu lassen.
Die Besitzer von eingezäunten oder auf andere Weise vollständig abgeschlossenen Gärten
G. B. Obstbaum-, Blumen-, Gemüse-, Wein= und Hopfengärten), ebenso Besitzer von
anderen Grundstücken, welche dergestalt eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen
noch an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann, sind befugt, auf lolchen die Jagd selbst
auszuüben oder ausüben zu lassen.
Die Ausübung der Jagd unterliegt übrigens den Sicherheits-, feld= und forst-polizeilichen
Vorschriften.
Art. 4.
Das Recht der Verfolgung angeschossenen Wildes auf einem fremden Jagdbezirke ist
aufgehoben; an das Wilv, welches in einem andern Jagdbezirke angeschossen worden, hat
derjenige Anspruch zu machen, in vessen Bezirk es todt niederfällt oder gefunden wird.
Art. 5.
Anstalten, welche für Heranziehung eines Wilostandes dienen, sind nur auf Grund=
stücken erlaubt, welche dergestalt eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen noch an
fremdem Eigentbum Schaden anrichten kann.
Wenn Wild aus einem Parke ausbricht und Schaden anrichtet, ist der Inhaber dessel-
ben ersatzpflichtig, wofern er nicht beweisen kann, daß solches ohne seine Verschuldung ge-
schehen iü#; auch hat er binnen einer ihm von dem Gemeinderath der Markung anzube-
raumenden angemessenen Frist die Einfriedigung in den entsprechenden Zustand herzustellen.
Nach fruchlosem Ablauf vieser Frist unterliegt er bis zur Herstellung den in Art. 7 ge-
nannten Maaßregeln.
Art. 6.
Schwarzwild und Hirsche sollen außer den Thiergärten ausgerottet werden.
Art. 7.
Der Gemeinderath hat, wenn er es zum Schutze der Cultur gegen Wildschaden für
nöthig findet, auf sämmtlichem Grundeigenthum, das zur Markung der Gemeinde gehört
(vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 über die Ausdehnung des Amts= und Ge-