Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

467 
In diesem Falle haben vie Gemeinden die Jagd für Rechnung der Gesammtheit der 
Grundbesitzer durch die erforderliche Anzahl rechtlicher zuverläßiger Männer auszuüben. 
Jedoch ist der Inhaber eines zusammenhängenden Grunwbesitzes von mehr als 50 
Morgen an einen solchen Beschluß nicht gebunden, vielmehr berechtigt, die Jagd auf solchem 
Besitzthum selbstständig und ausschließend auszuüben oder ausüben zu lassen. 
Die Besitzer von eingezäunten oder auf andere Weise vollständig abgeschlossenen Gärten 
G. B. Obstbaum-, Blumen-, Gemüse-, Wein= und Hopfengärten), ebenso Besitzer von 
anderen Grundstücken, welche dergestalt eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen 
noch an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann, sind befugt, auf lolchen die Jagd selbst 
auszuüben oder ausüben zu lassen. 
Die Ausübung der Jagd unterliegt übrigens den Sicherheits-, feld= und forst-polizeilichen 
Vorschriften. 
Art. 4. 
Das Recht der Verfolgung angeschossenen Wildes auf einem fremden Jagdbezirke ist 
aufgehoben; an das Wilv, welches in einem andern Jagdbezirke angeschossen worden, hat 
derjenige Anspruch zu machen, in vessen Bezirk es todt niederfällt oder gefunden wird. 
Art. 5. 
Anstalten, welche für Heranziehung eines Wilostandes dienen, sind nur auf Grund= 
stücken erlaubt, welche dergestalt eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen noch an 
fremdem Eigentbum Schaden anrichten kann. 
Wenn Wild aus einem Parke ausbricht und Schaden anrichtet, ist der Inhaber dessel- 
ben ersatzpflichtig, wofern er nicht beweisen kann, daß solches ohne seine Verschuldung ge- 
schehen iü#; auch hat er binnen einer ihm von dem Gemeinderath der Markung anzube- 
raumenden angemessenen Frist die Einfriedigung in den entsprechenden Zustand herzustellen. 
Nach fruchlosem Ablauf vieser Frist unterliegt er bis zur Herstellung den in Art. 7 ge- 
nannten Maaßregeln. 
Art. 6. 
Schwarzwild und Hirsche sollen außer den Thiergärten ausgerottet werden. 
Art. 7. 
Der Gemeinderath hat, wenn er es zum Schutze der Cultur gegen Wildschaden für 
nöthig findet, auf sämmtlichem Grundeigenthum, das zur Markung der Gemeinde gehört 
(vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 über die Ausdehnung des Amts= und Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.