Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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A 55. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 29. August 1849. 
Iine be l 
Könteliche ODekrete. Nachtrag zum Zollstrafgesetz, in Betreff der Rübenzuckersteuer. — Gesetz, betreffend 
die Beseitigung der Ueberreste älterer Äbgaben. — Gesetz, betreffend vie Erläuterung und thellweise Ab- 
änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848 über dle Beseltigung der auf dem Grund 
und Boden ruhenden Lasten. 
Verfügungen der Departemenks. Ergebniß der im laufenden Sommer vorgenommenen zweiten Dienst- 
prüfung evangelischer Predigtamts-Candidaten. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A. Nachtrag zum Zollstrafgesetz, in Betreff der Rübenzuckersteuer. 
Wilheim, 
König von Württem berg. 
In Abslcht auf die Bestrafung der Vergehen gegen die Vorschriften wegen der Rüben- 
zuckersteuer verordnen und verfügen Wir, in Gemäßheit der vießfälligen Vereinbarungen 
unter den Zolloereinsstaaten, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände, mit Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom 25. Juli 
1846 (Reg. Blatt S. 341), zu den §S. 8, 11, 12, 17, 18 und 20 der ebengedachten Ver- 
ordnung, wie folgt: 
Art. 1. 
Sind unangemelvete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benützt worden, so wer- 
den die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge
	        
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