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die Abgaben auf bestimmte Termine verfielen, mit dem letzten vor dem genannten Tag ein-
getretenen Verfalltermin als erfolgt zu betrachten.
Von dem gleichen Zeitpunkte an hören auch die auf die aufgehobenen Abgaben und
Leistungen sich beziehenden Gegenleistungen und Lasten der Berechtigten auf.
Art. 8.
Gegen Entrichtung des zehenfachen Betrags des jährlichen Reinertrags sind aufge-
boben:
1) die aus der Schutzherrlichkeit (Vogtei) entstandenen Abgaben, soweit sie auf einzel-
nen Grundstücken haften;
2) die auf einzelnen Realitäten, wie Feuerwerkstätten, Ziegelhütten, Apothecken, Bleichen
uunnd dergleichen gelegten Gewerbezinse;
3) die von Wasserwerken jeder Art erhobenen Concessionsgebühren, so weit sie nicht von
dem Staate für die Benützung des Wassers erhoben werden, oder eine Gegen-
leistung für die Benützung von Realitäten oder Wasserbau-Einrichtungen bilden;
4) die auf dinglichen Gewerbsberechtigungen wegen eines Bannrechts oder einer Aus-
schließungs-Befugniß ruhenden Verbindlichkeiten gegen Andere, als die Bannpflich-
tigen oder die der Ausschliehßungsbefugniß Unterworfenen. Ruhen jedoch derlei
Verbindlichkeiten unausgeschieden auf dem Bann= oder Ausschließungsrecht und auf
andern Gerechtsamen, so sind die Antheile der letzteren Gerechtsame an der Ge-
sammtleistung nach billigem Ermessen auszuscheiden, und es erfolgt sofort die Auf-
hebung dieser Antheile gegen die Entrichtung des Zehen= oder Zwölffachen ihres
jährlichen Reinertags, wenn die Gerechtsame selbst gegen einen dieser Beträge der
Ablösung oder Aufhebung unterliegt; over aber, wenn die Ablösung oder Aufhebung
der Gerechtsame nur gegen eine höhere Entschädigung oder gar nicht stattfindet,
gegen Entrichtung des sechszehenfachen jährlichen Reinertrages.
Die Aufhebung dieser Abgaben erfolgt mit dem der Erscheinung dieses Gesetzes zunächst
vorangegangenen Verfalltermine, und wo kein Verfalltermin stattfindet, mit dem Tage der
Erscheinung des Gesetzes, ohne Unterschied der Berechtigten. Die Ausmittlung und Bezahlung
der Ablösungssumme geschieht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848
und der Zusatzgesetze vom 13. Juni dieses Jahrs und heutigen Tage.
Art. 9.
Auf die vormaligen Grundholden der Fürstlichen Familien Oettingen-Wallerstein und