Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 12. 
Die in dem vorhergehenden Artikel gegebene Competenz-Bestimmung gilt auch für 
Streitigkeiten über die Anwendung des Gesetzes vom 14. April 1848. 
Art. 13. 
Die bloße Thatsache der Erbebung (Quafibesitz) einer Abgabe oder Leistung befreit 
denjenigen, welcher eine solche Abgabe oder Leistung als ein Recht geltend macht, nicht von 
der Beweislast. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausübung oder Duloung irgend eines anderen Rechtes in 
allen Fällen, wo deshalb auf Anerkennung des Rechts (confessorisch) oder der Freiheit von 
demselben (negatorisch) geklagt wird. 
Die rechtlichen Wirkungen des Herkommens und der Verjährung bleiben hierdurch un- 
angetastet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: " 
Goppelt. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
C) Gese 
betreffend die Erläuterung und theilweise Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 
14. April 1848 über die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir nachträglich zu dem Ablösungs-Gesetze vom 
14. April 1848, wie folgt:
	        
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