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dann einen Gegenstand der Ablösung, wenn sie den dinglichen Charakter angenommen ha-
ben und keine Beziehung auf die Belohnung des Rentbeamten für seine Geschäfte bei Be-
sitveränderungen haben. Ein etwa den Verwaltungs-Aufwand übersteigender Betrag der
obengenannten Gebühren fällt ohne Entschädigung weg.
Art. 3.
Die Ablösungssummen für die dem Staatskammergute, der Hofdomänenkammer und
den unter Aufsicht des Staats stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen zustehenden Ge-
fälle werden von dem Tage der Ablösungs-Anmeldung, diejenigen der berechtigten Privaten
vom 18. April 1848, an verzinst. So weit es sich von Gefällen handelt, welche regelmä-
ßig in bestimmten Zeiten wiederkehren, beginnt die Verzinsung der Ablösung-Capitalien mit
dem der Ablösungs-Anmeldung, beziehungsweise dem 18. April 1848, vorausgegangenen letz-
ten Verfalltermin.
Art. 4.
Die Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848:
„Liegt zwar eine solche Verwandlung nicht vor, sind aber gleichwohl in den der
Ablösung vorangegangenen zehen Jahren die Naturalien ununterbrochen mit Geld
bezahlt worden, so bildet der Durchschnitt dieser Zahlungen den Vergütungspreis.“
wird aufgehoben.
Der in diesem Artikel für Mühlfrucht festgesetzte Preis von 7 fl. 12 kr. für den Schef-
fel versteht sich nur für den Fall, wenn nach dem örtlichen Herkommen Waizen oder Ker-
nen unter der Mühlfrucht enthalten ist. Wo dagegen ausschließlich wohlfeilere Fruchtsorten
zur Mühlfrucht genommen wurden, ist der Preis nach dem Durchschnitte des Preises dieser
Fruchtsorten ohne Rücksicht auf das Verhältniß der Mischung zu bestimmen.
Art. 5. .
Die Ernennung der im Falle der Einleitung eines Schätzungs-Verfahrens zu bestel-
lenden Sachverständigen, deren Zahl immer eine ungerade seyn muß, steht den Particen
gemeinschaftlich zu. Vereinigen sich dieselben über die Zahl und die Personen dieser Sach-
verständigen nicht innerhalb acht Tagen, von der Aufforderung an gerechnet, so hat jede
Partie binnen einer weiteren kurzen Frist je Einen Sachverständigen zu ernennen und dem
Oberamte kommt die Ernennung des Dritten zu, falls sich die beiden Sachverständigen über
diesen nicht vereinigen können.
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