Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Bestimmung der Gattung und der Stärke der zu entsendenden Truppen hängt 
von dem Ermessen des Kriegsministeriums, bezlehungsweise des Garnisons-Befehlshabers 
ab, welchem von der ersuchenden Behörde jever hiezu dienliche Aufschluß zu geben ist. 
Im Falle zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung auswärtige Bürgerwehren oder 
auswärtiges Militär in Anspruch genommen wird, bat die Behörde, von welcher die Auf- 
forderung ausgeht, die Gründe derselben durch ein Protokoll sofort festzustellen. 
Dieses Protokoll ist, sobald es ohne Gefährdung des Zwecks der Maaßregel geschehen 
kann, öffentlich bekannt zu machen, und den bürgerlichen Behörden der betreffenden Gemeinde 
zur etwaigen Gegenäußerung zuzustellen. 
Art. 4. 
Von jedem Aufgebot der Bürgerwehr, so wie von jeder Aufforderung an das Militär 
ist die vorgesetzte Polizeibehörde sobald als möglich, betreffenden Falls unter Anschluß 
der Aeußerung der Ortsbehörden, beziehungsweise Befehlshaber der Bürgerwehr (Art. 3) 
in Kenntniß zu setzen. Diese kann jeder Zeit die von den untergeordneten Behörden er- 
lassene Aufforderung zurücknehmen. Ebenso kann auch die ersuchende Behörde den weiteren 
Beistand der bewaffneten Macht zu jeder Zeit für überflüssig erklären. 
In beiden Fällen haben sich die Truppen zurückzuziehen, sobald der Rückzug ohne Ge- 
fährdung derselben geschehen kann 
Art. 5. Z 
Sobald Militär zu Hülfe gerufen wird, ist in der Regel ein besonderer Civil-Commissär 
durch das K. Ministerium des Innern sogleich an Ort und Stelle abzusenden, welcher das- 
selbe zu vertreten hat. Wenn Bürgerwehren benachbarter Orte aufgeboten werden, vertritt 
der Oberamtmann oder sein Amtsverweser die Stelle des Civil-Commissärs; auch findet dieß 
bei Anwendung militärischer Hülse in so lange statt, als der besondere Civil-Commissär nicht 
an Ort und Stelle eingetroffen ist. 
Der Civil-Commissär hat insbesondere darüber zu entscheiden, ob und wann die Bei- 
hülfe der bewaffneten Macht als überflüssig erscheine. (Vergl. Art. 4.) 
Art. 6. 
Die Befehlshaber, so wie die Mitglieder einer Bürgerwehr, welche dem ordnungs- 
mäßig verkündigten Aufruf zur Unterdrückung von Unruhen nicht Folge leisten, sind durch 
vie Bezirksgerichte mit einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen. Unter er-
	        
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