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ihre Schuldigkeit, so weit sie den angegebenen Betrag übersteigt, inner der in dem
Punkt 1 bestimmten sechs Tage an das Cameralamt zu entrichten.
3) Hinscchtlich der Borgfrist bewendet es bei den Bestimmungen der Verfügungen vom
30. November 1836 (Reg. Blatt von 1836, S. 642) und vom 1. Februar 1845,
wie es auch bei denjenigen Bestimmungen sein Verbleiben hat, welche aus Rücksscht
auf die Brennbolz-Bedürftigen ärmern Staats-Angebörigen, die Bau-Bedürftigen
und die einzelnen Gewerbetreibenden am 30. November 1836 getroffen worden find.
Den Forst= und Cameralämtern wird das Nähere durch die Finanzkammer zukommen.
Stuttgart den 6. Februar 1849.
Goppelt.
Dienst-Erledigungen.
1.) Durch die Pensionirung des Ober-Justizraths v. Zirkler bei dem Criminal-Senat des
K. Gerichtshofs in Tübingen ist eine Rathsstelle in Erledigung gekommen. Die Be-
werber um dieselbe werden aufgefordert, sich innerhalb acht Tagen bei dem K. Obertribunal
zu melden.
2) Die Bewerber um die erledigte, in der dritten Besoldungsklasse stehende Oberamts-
richtersstelle in Blaubeuren haben sich innerhalb vierzehen Tagen bei dem K. Gerichts-
bof in Ulm in melden.
3) Die Bewerber um das erledigte Hof-Cameralamt Altshausen haben sich inner-
halb drei Wochen bei der Hof-Domänenkammer vorschriftmäßig zu melden. Die Besoldung
beträgt 1300 fl. und die Vergütung für Canzleikosten 500 fl. nebst drei Klaster buchenem
Holz, wogegen ein Buchbakter auf Kosten der Amtskasse nicht aufgestellt ist.
4) Die Bewerber um die erledigte erste Helferstelle in Eßlingen, mit welcher ein
Einkommen von 744 fl. verbunden ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen
Conststorium vorschriftmäßig zu melden.
5) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Westheim, Dekanats Hall, baben si. 4
binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conststorium vorschriftmäßig zu melden. Die
Zahl der Kirchengenossen beträgt im Hauptorte 599, in der eine eigene Parochie bildenden
Gemeinde Oedenvorf 753 und in den Filialien, welche eine Schule haben, 660. Nach Ab-
zug von 300 fl. für einen ständigen Vikar, welchen der künftige Pfarrer wegen der Parochie