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Art. 2.
Die Regierung hat jährlich für die Herausgabe eines amtlichen, die bürgerliche Zeit-
rechnung enthaltenden Kalenders Sorge zu tragen.
Diese Zeitrechnung gilt als die gesetzliche.
Im Uebrigen wird die Veranstaltung getroffen werden, daß die Herausgabe nicht amt-
licher Kalender von jener Zeitrechnung sowohl, als von dem auf Anordnung der Regierung
gefertigten Märkte-Verzeichnisse von letzterem erstmals im Jahre 1850 durch den jeweiligen
Verleger des amtlichen Kalenders auf Verlangen gegen entsprechende Vergütung, rechtzeitig
Mittheilung erbalten.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 19. August 1849.
Wilheim.
Der Chef des Departement des Innern:
Duvernoy.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt. Auf Befehl des Ksnigs,
der Cabinets-Direktor:
aucler.
-B) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche-Majestät haben durch höchste Entschließung vom 17. v. M.
den Dekan und Stadtpfarrer v. Strobel in Rottweil, ehmaligen Conventualen des Klo-
sters Zwiefalten, seinem Ansuchen gemäß, wegen vorgerückten Alters und körperlicher Ge-
brechen, in den Ruhestand gnädigst versetzt.
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 26. v. M. in Ge-
mäßheit des Art. 21 des Gesetzes vom 18. Juni d. J., betreffend die Ausdehnung des Amts-
und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, die Niedersetzung einer
Commission zu Bereinigung des Gemeindeverbands aus fünf Mitgliedern einschließlich des
Vorstands verfügt, und zum Vorstande dieser Commission den Oberregierungsratb v. Sautter,
zu Mitgliedern: den Obertribunalrath Bocksbammer, Oberjustizrath Kübel, Regie-
rungsrath Fleischhauer und Regierungs-Assessor Bitzer ernannt, so wie