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Aerzten eine Orts-Commission zur Anordnung der nöthigen Maaßregeln berufen, welche er-
forderlichen Falls in mehrere Abtheilungen zerfällt, und von den bürgerlichen Collegien den
nöthigen Credit zur Bestreitung der Ausgaben erhält.
g. 3.
Von dem ersten Cholera-Anfall in einem Orte hat der Ortsvorsteher der Bezirks-
Commission schleunige Anzeige zu erstatten, worauf sich der Oberamtsarzt sogleich an den-
selben begibt, und dafür Sorge trägt, daß dieser Ort, wenn kein Arzt in demselben ansäßig
ist, zum Mindesten einmal jeden Tag von einem Arzte besucht wirv. Das Oberamt wird
von dem Ausbruche der Cholera in jedem Orte die Cholera-Commission schleunig benach-
richtigen.
. §.4.
Für Reinlichkeit der Wohnung und Kleidung, warme Bekleidung und Kost, so wie das
nöthige Brennholz minder Bemittelter, für Ausmittlung und Ausrüstung des erforderlichen
Lokals zur Unterbringung solcher Kranken, die in der Familie keine Unterkunft finden, für
Aufstellung und angemessene Instruirung von Krankenwärtern, deren Namen und Wohnung
zu veröffentlichen ist, für Nothlokale in den größeren Städten des Landes zur ersten augen-
blicklichen Unterbringung von Kranken bei plötzlichen Anfällen, endlich für die nöthigen Trans-
portmittel wird die Orts-Commissson im Einvernehmen mit den betreffenden Behörden und
Privatvereinen schleunige Sorge tragen.
S. 5.
In größeren Orten wird die Orts-Commission für Stationen sorgen, in welchen jeder
Zeit ein Arzt zu treffen ist. In Orten, welche keinen Arzt haben, ist erforderlichen
Falls für die Dauer der Krankbeit ein solcher mit dem Wohnsitz im Ort aufzustellen,
jedenfalls aber für augenblickliche Hülfe, Berichtserstattung 2c. (S. 21 der Verfügung vom
14. Oktober 1830, betreffend vie medicinisch-polizeilichen Maaßregeln bei den der unmittel-
baren Fürsorge des Staates unterliegenden Krankheiten), ein Wundarzt anwesend zu halten,
und angemessen zu instruiren.
Ist in einem Bezirke Mangel an den nötbigen Aerzten, so wird die Bezirks-Commisston
der Cholera-Commission schleunig Anzeige erstatten, vorsorglich aber den nächsten verfüg-
baren Arzt berufen.
S. 6.
Die ärztliche Behandlung aller Kranken, welche sich nicht auf ihre Kosten ärztliche
Hülfe verschaffen wollen, und nicht in Anstalten mit eigenen Aerzten untergebracht sind,