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missson sogleich diejenigen Vorkehrungen einleiten, welche wie z. B. die Vorschriften der 88. 4
und 7, zu ihrer Ausführung einige Zeit fordern.
Stuttgart den 3. September 1849. Duvernoy.
8) Des DOepartements des Kriegswesens.
Des Kriegs-Ministerium.
a) Die Auflösung der Feldsäger-Schwadron betreffend.
Seine Königliche Majestät haben in Folge des neuen Etats die Auflösung der
Feldjäger-Schwadron unter dem 27. d. M. verfügt. Die Feldjäger werden demgemäß un-
ter die vier Reiter-Regimenter vertheilt und erhalten künftighin ihre Ausbildung bei den
Leßteren.
Stuttgart den 28. August 1849. Rüpplin.
b)) Veränderte Eintheilung der neun Auditore bei dem K. Truppenkorps betreffend.
In Folge der nunmehrigen Garnisons-Verhältnisse haben Seine Königliche Ma-
jestät unter dem 27. d. M. in Betreff der Eintheilung der neun Auditore bei dem K.
Truppenkorps und die Geschäftsvertheilung unter denselben, Nachstehendes verfügt:
Es sollen künftig in jeder der Garnisonen Stuttgart, Ludwigsburg und Ulm drei Au-
ditore sich befinden, welche fortan zum Mlatzstabe zähleh, in Absicht auf ihre persönlichen
Verhältnisse dem Gouvernement der Garnison unmittelbar untergeordnet sind und sich in die
Justizgeschäfte der Truppen-Abtheilungen in nachstehender Weise zu theilen haben:
1. Garnison Stuttgart:
1) Auditor Hetsch: fünftes und sechstes Infanterie-Regiment.
2) Auditor Schall: Gouvernement, Leibgarde, viertes Reiter-Regiment und Landjä-
gerkorps.
3) Auditor Lebret, welcher von Ludwigsburg nach Stuttgart versetzt wird: viertes
Infanterie-Regiment, Militär-Strafanstalt.
II. Garnison Ludwigsburg:
1) Auditor Graner: Gouvernement, zweites und drittes Reiter-Regiment.
2) Auditor v. Kellenbach: dritte Infanterie-Brigade.