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Art. 7.
Wenn die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte nicht
vollzogen werden kann, weil der Schuldige in einem früheren rechtskräftigen Erkenntnisse be-
reits hiezu verurtheilt worden, so wird diese Ebhrenstrafe in Gefängniß bis zu sechs Monaten
verwandelt.
Kann die Strafe der zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte
nicht vollzogen werden, weil der Schuldige bereits zu dem Verluste dieser Rechte rechtskräftig
verurtheilt ist, so soll jene Strafe in Gefängniß bis zur Dauer von drei Monaten ver-
wandelt werden.
Ist zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte verwirkt, ehe die
Frist der früher gegen venselben Thäter rechtskräftig erkannten abgelaufen, so wird die
neuerlich verschuldete Ehrenstrafe erst vom Ablaufe der früher erkannten an gerechnet.
Art. 8. .
Ein Ausländer, welcher eine Ehrenstrafe verwirkt hat, soll statt des Verlustes der bür-
gerlichen Ehren= und der Dienstrechte mit Gefängniß, welches bis zu sechs Monaten zuzu-
messen ist, und statt der zeitlichen Entziehung derselben mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft werden.
Die Art. 51 und 52 des Strafgesetzbuchs find aufgehoben.
Art. 9.
Die Art. 54—61 des Strafgesetzbuchs fallen als gesetzliche Vorschriften aus.
Art. 10.
Die gesetzliche Strafdrohung begreift auch, vorbehältlich der im Gesetze bestimmten
Ausnahmen, die Strafe des Versuchs, sofern die Ausführung des beabsschtigten Verbrechens
angefangen und nur durch zufällige oder von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände
aufgehalten worden ist, over die Wirkung verfehlt hat.
Die Strafe wird nach dem Grade, in welchem sich der Versuch ver Vollendung nähert,
ausgemessen.
Doch sind die Gerichte berechtigt, die Strafe des Versuchs unter dem geringsten gesetz-
lichen Maaß und nach Umständen in der nächsifolgenden niedrigeren Strafart zu bestimmen;
sie müssen aber im letzteren Falle mit der Gefängnißstrafe, auf welche die Arbeitshausstrafe
herabsinkt, den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte verbinden, jedoch ohne
Anwendung des in Art. 50 des Strafgesetzbuchs bestimmten Maaßstabes.