Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 11. 
Der Versuch eines Vergehens, welches vollendet nur Gefängnißstrafe bis zu drei Mo- 
naten, die zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte oder eine 
noch geringere Strafe nach sich ziehen würde, ist straflos: vorbehältlich der im Gesetz be- 
stimmten Ausnahmen. 
Art. 12. 
Die Art. 62—73 des Strafgesetzbuchs und die im Art. 107, Abs. 2 des Polizeistraf= 
gesetzes enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind aufgehoben. 
Art. 13. 
Die Mitschuldigen an einem vollendeten oder versuchten Verbrechen oder Vergehen unter- 
liegen denselben Strafbestimmungen wie die Thäter, wenn das Gesetz nichts Besonderee festsetzt. 
Doch ist den Gerichten gestattet, die Strafe Derjenigen, welche eine wissentliche Mitschulo 
trifft, ohne daß sie zugleich Anstifter oder im Complotte sind, nach Vorschrift des Art. 10, 
Abs. 3 unter die dem Thäter gedrohte Strafe berabzusetzen. Wenn den Thäter zeitliche 
Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte, Dienstentlassung oder Entziehung 
öffentlicher Berechtigungen trifft, so kann die Strafe des Gehülfen in keinem Falle über drei 
Monate Gefängniß oder einhundert und fünfzig Gulden Gelobuße bemessen werden. 
Die Bestimmungen der Art 89—92 des Strafgesetzbuchs über Begünstiger bleiben fer- 
ner in Kraft. 
Art. 14. 
Bleiben die Thäter straflos, weil sse von der begonnenen Ausführuug abgestanden sind 
(Art. 10), so kommt dieß nur denjenigen Anstistern des Verbrechens und Theilhabern an 
dem Complotte zu gut, welche das Aufgeben ihres Entschlusses an den Tag legten. 
Wird die That vollführt, nachdem ein Theilnehmer am Verbrechen seinen Entschluß ge- 
ändert hat, so ist derselbe nur dann von Strafe frei, wenn er dieses Zurücknehmen seinen 
Genossen angezeigt und zugleich ste von der Ausführung, so viel an ihm lag, abzuhalten sich 
bemüht hat. 
Art. 15. 
Die bloße Eingehung eines Complotts wird, sofern Zuchthausstrafe auf dem vollende- 
ten Verbrechen steht, mit Gefängnißstrafe geahndet: vorbehältlich der besonderen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Art. 16. 
Die Art. 74—88, 93, 94 des Strafgesetzbuchs sind aufgehoben.
	        
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