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Verschwörung der im Art. 140 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Art zu bewirken, insbeson-
dere, wer in solcher Absicht dazu auffordert, Mannschaft anwirbt oder einübt, Waffen oder
andere zum Angriff dienliche Mittel anschafft, austheilt oder annimmt, Verbindungszeichen
aufsteckt oder austheilt, Versammlungen zu hochverrätherischen Zwecken hält, over an solchen
im Bewußtseyn dieser Zwecke thätigen Antheil nimmt, ist mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus
zu bestrafen.
Die Kreisgefängnißstrafe kann in diesen Fällen bis auf sechs Jahre erkannt werden.
Art. 21.
Die Bestimmung des Art. 143 des Strafgesetzbuchs wird dahin abgeändert:
Jeder Staatsangehörige, welcher von einem hochverrätherischen Angriffe oder einer
Verschwörung (Art. 140 des Strafgesetzbuchs) von einem Unternehmer — unmittelbar oder
durch einen Beauftragten — in Kenntniß gesetzt wird, ist schuldig, die Unternehmung mit
allen ihm zu Gebot stehenden Mitteln zu verhindern, und wenn er vorausfieht, daß ihm die-
ses in keiner andern Weise möglich ist, der Obrigkeit davon Anzeige zu machen.
Die Unterlassung wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren geahndet.
Verwandte in auf= und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwister, so wie Beicht-
väter, sofern diese durch die Anzeige nach den Grundsätzen ihrer Kirche das Beichtgeheimniß
verletzen würden, find von der Verpflichtung zur Anzeige befreit.
Ist das Unternehmen mit keiner Gefahr für die Sicherheit des Staates verbunden#ge-
wesen, so findet keine Strafe statt.
· Art. 22.
Die Bestimmungen des Art. 148 des Strafgesetzbuchs gelten nunmehr von den Ver-
brechen gegen das deutsche Reich.
Art. 23.
Ehrenkränkung oder Verläumdung gegen öffentliche Behörden, Diener oder Militärper-
sonen während ihrer Dienstverrichtungen oder in Beziehung auf dieselben unterliegen den
Strafbestimmungen der Art. 284—294 des Strafgesetzbuchs. Nur ist die in den Verhältnis-
sen liegende Erschwerung bei der Strafausmessung zu berücksichtigen.
Auch kann in schwereren Fällen die Strafe des Art. 284 bis auf zweifähriges Ge-
fängniß erstreckt werden.
In leichteren Fällen des Art. 289, Abs. 1, kann auch statt der Gefängißstrafe auf
Gelvbuße erkannt werden.